Lenkungszweck der Hundesteuer zur Zurückdrängung der Population „gefährlicher Hunde“

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, wenn auch in knappen Worten, erneut mit dem Sinn und Zweck der Hundesteuer und deren Höhe beschäftigt.

Es handelte sich um die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine leider – soweit ersichtlich – nicht veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel1.

Die Beschwerdeführerin hatte sich offensichtlich gegen die erhöhte Hundesteuer für einen „gefährlichen Hund“ gewehrt. Nach einer negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, der die Revision nicht zugelassen hatte, hat sie beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision beantragt mit dem Argument, dass der Verwaltungsgerichtshof Kassel von der Rechtsprechung anderer Gericht abgewichen sei (Divergenz).

Erfolg hatte sie damit nicht; das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Abweichung eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht2.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Sie bezeichnet keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des in Bezug genommenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.20143 von dem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in rechtsgrundsätzlicher Weise abgewichen ist.

Davon abgesehen liegt – so das Bundesverwaltungsgericht – eine Abweichung auch nicht vor:

Die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, der Lenkungszweck könne auch auf eine Aufgabe der „Hundehaltung bzw. Abgabe des gefährlichen Hundes“ gerichtet sein, steht nicht in Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von Hunden, die als potenziell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, ziele auf einen deutlich größeren Kreis von Fällen – nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde – als die ordnungsrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem abstrakten Rechtssatz nicht ausgeschlossen, dass auch die Abgabe eines schon vorhandenen gefährlichen Hundes von dem sehr weiten Lenkungszweck umfasst sein könnte.

Ebenso wenig enthält das genannte Urteil, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, den Rechtssatz, es seien Ausnahmen von der erhöhten Besteuerung für bereits vor Erlass der Satzung gehaltene abstrakt gefährliche Hunde erforderlich. Die Beschwerde setzt insoweit lediglich ihr eigenes Verständnis der Entscheidung, sie sei nicht auf sogenannte Bestandshunde gemünzt gewesen, der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel entgegen.

Hinsichtlich der Erdrosselungswirkung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem seinerzeit entschiedenen Fall ein gewichtiges Indiz in dem Umstand gesehen, dass sich der Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 € auf das 26-fache „ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatzes“ für einen Nichtkampfhund belief3. Dem darin zum Ausdruck gebrachten Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht widersprochen. Er hat vielmehr in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Relation zwischen dem Steuersatz für einen Kampfhund und demjenigen für einen Nichtkampfhund hergestellt und diese Relation bewertet. Dabei betrug der Steuersatz für einen Kampfhund im Fall der angefochtenen Entscheidung 1 000 € und der Steuersatz für einen anderen Hund 1/20 davon. In die tatrichterliche Bewertung mit eingeflossen ist dabei der Umstand, dass der von der Antragsgegnerin festgelegte Regelsteuersatz unterhalb des landesweiten durchschnittlichen Steuersatzes für sonstige Hunde lag. Gegen diese Bewertung der Relation im Einzelfall wendet sich die Beschwerde und setzt lediglich ihre eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs entgegen.

Die Hundehalterin sah schließlich eine Divergenz darin, dass der Verwaltungsgerichtshof Kassel die Erdrosselungswirkung mit der Begründung verneint, der streitgegenständliche Steuersatz für gefährliche Hunde übersteige den Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht deutlich. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die festgesetzte Jahressteuer den durchschnittlichen Aufwand für einen Kampfhund übersteige, ohne dass dies erheblich sein müsse.

Diese Annahme der Beschwerde sieht das Bundesverwaltungsgericht als falsch an. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass der Bereich der Erdrosselungswirkung (jedenfalls) dann erreicht ist, wenn die Steuer den Haltungsaufwand deutlich übersteigt3. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.2018 – 9 BN 1.18

ECLI:DE:BVerwG:2018:130818B9BN1.18.0

  1. VGH Kassel, Urteil vom 09.11.2017 – VGH 5 C 1463/17.N []
  2. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 – 9 B 65.15 []
  3. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13, BVerwGE 150, 225 [] [] []
  4. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8. 13, BVerwGE 150, 225 []

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