Fütterung von 40 bis 90 Tauben auf dem Balkon ist dann doch zuviel …

… und ist Grund genug, die Mietwohnung fristlos zu kündigen, so das Amtsgericht Bonn.

Fristlose Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen sind oft schwierig.

Das Amtsgericht Bonn hat ausgeurteilt, dass eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung eines Wohnungsmietvertrages besteht, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken, was bei der Fütterung von 40-90 Tauben der Fall sei.

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 20.04.2018 -204 C 204/17

 

  1. LG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2014- 6 S 411/13 [] []
  2. LG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2014 – 6 S 411/13 []
  3. AG Frankfurt, Urteil vom 17.12.1975 – 33 C 4831/74 []