Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein Arbeitsverhältnis auch ohne Sachgrund auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Wird dieser Zeitraum überschritten, ist die sachgrundlose Befristung unwirksam und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Aus diesem Grunde sollte der Arbeitgeber natürlich sorgfältig die Zeiträume und Fristen berechnen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nun als Berufungsgericht in einem solchen Fall darüber zu entscheiden, wann das befristete Arbeitsverhältnis begonnen hat.
In dem konkreten Fall bewarb sich der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.01.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.
Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 04.09.2018 beendet worden ist und seine Weiterbeschäftigung.
Diese Begehren waren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich.
Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unwirksam.
Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Befristung von zwei Jahren war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf abschliessend.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18