Das Wohnmobil als Hundeschmortopf

Man sollte denken, dass mittlerweile jedem Hundehalter klar ist, dass er sich im Sommer immer die Frage stellen muss, ob er seinen Hund im Auto belassen kann und die Belüftung ausreicht oder, ob dies den Hund gefährden kann. Abgesehen davon, dass jeder Autofahrer weiß, wie schnell und wie sehr sich ein Auto aufheizen kann, werden auch jedes Jahr zu Beginn des Sommers entsprechende Artikel veröffentlicht, denen man die beeindruckende Hitzeentwicklung in einem Auto entnehmen kann.

Nichtsdestotrotz gibt es immer wieder Hundehalter, die dies ignorieren.

Getoppt wird so ein Verhalten allerdings dann dadurch, wenn die Feuerwehr anrückt, um den Hund zu befreien (und dies tut) und anschliessend die Stadt von dem Hundehalter auf Erstattung der Schäden an dem Fahrzeug verklagt wird.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Hundehalterin hat in erster Instanz verloren und hat auf Hinweis des Berufungsgerichts die Berufung zurückgenommen.

Was passiert ist:

Die Hundehalterin (Klägerin) wollte im August 2018 mit ihrer Familie ein Fußballspiel in Fürth besuchen. Sie war mit ihrem Wohnmobil unterwegs und stellte dieses auf einem Supermarktparkplatz in der Nähe des Stadions ab. In dem Wohnmobil ließ sie ihren Mini-Yorkshire-Terrier zurück, während sie das um 15.30 Uhr beginnende Fußballspiel besuchte.

Es herrschten Außentemperaturen von über 35 Grad Celsius. Jemand bemerkte den Hund in dem Wohnmobil und verständigte die Polizei. Diese versuchte zunächst, den Hund über die Dachluken des Wohnmobils zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang. Die anschließend verständigte Berufsfeuerwehr der Stadt Fürth öffnete gewaltsam die Tür des Wohnmobils, da sie davon ausging, dass der Hund gefährdet sei.

Der Rechtsstreit:

Die Klägerin verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz für die Beschädigung des Wohnmobils in Höhe von 2.256,23 EUR. Sie ist der Auffassung, dass keine Gefahr für das Tier bestanden habe. Die beiden Dachluken des Wohnmobils seien geöffnet gewesen, zudem sei der Hund ausreichend mit Wasser und mit Eiswürfelherzen versorgt gewesen.

Die beklagte Stadt Fürth vertrat die Meinung, dass der Einsatz der Feuerwehr rechtmäßig gewesen sei und der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden zustehe. Der Hund habe gehechelt und gewinselt und sei aufgeregt im Wohnmobil hin- und hergelaufen. Das Fahrzeug habe in der „prallen“ Sonne gestanden. Es sei auch nicht absehbar gewesen, wann die Klägerin zu dem Wohnmobil zurückkehren werde. Aus diesem Grund hätten sich die Feuerwehrleute entschlossen einzugreifen, um das aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen1. Der Einsatz der Feuerwehrleute sei rechtmäßig gewesen. Für die vor Ort befindlichen Beamten der Polizei und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr habe sich eine Situation einer Tierwohlgefährdung gezeigt.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und beantragt, ein Sachverständigengutachten dahingehend zu erholen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Tieres zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Klägerin im Rahmen eines Hinweisbeschlusses darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Insbesondere sei es nicht notwendig, das beantragte Sachverständigengutachten zu erholen, da aus Sicht der handelnden Feuerwehrleute zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes vorgelegen habe. Die Klägerin habe diese Anscheinsgefahr selbst verursacht, weil sie bei sehr großer Hitze das Tier alleine im Fahrzeug zurückgelassen habe.

Die Maßnahme der Feuerwehr sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte nicht erst durch einen Ausruf im Stadion versuchen müssen, die Halterin zum Fahrzeug zu holen. Zum einen sei nach außen nicht erkennbar gewesen, wo sich die Klägerin befand, zum  anderen wäre durch einen solchen Ausruf viel Zeit vergangen.

Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 15.07.2019 – 4 U 1604/19

Anmerkung:

Die Klägerin hat die Berufung aufgrund des Hinweises des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgenommen.

 

 

  1. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2019 – 4 O 6830/18 []

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