Hund ausgebüxt: 100%ige Haftung möglich – egal, wer gebissen hat

Im Rahmen von Hundebeissereien kommt es auch immer wieder zu Verletzungen eines Menschen – meist eines der Halter. Zuletzt hatten wir hier über einen solchen Fall berichtet.

Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die 100%ige Haftung einer Hundehalterin festgestellt, obwohl nicht klar war, ob ihr Hund den anderen Halter gebissen hatte oder sein eigener Hund.

Was war passiert:

Der Kläger war mit seinem Hund, einer Bulldogge, spazieren. Der Hund des Klägers war angeleint. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Die Entscheidungen:

Das Landgericht Mannheim hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, ob der Kläger von seinem eigenen Hund oder dem Hund der Beklagten gebissen wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat auf die Berufung des Klägers nun zugunsten des klagenden Hundehalters entschieden.

Auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen hat, kommt es nicht an. Der Terrier der Beklagten hat die Verletzung des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt ist und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben seiner Halterin „nicht mochte“, eine Rauferei begonnen hat. Der Hundehalterin war in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt war, da dieser wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt hat, konnte das Oberlandesgericht Karslruhe nicht feststellen.

Die Beklagte haftet damit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist, nämlich Verdienstausfall in Höhe von 3.100 EUR. Bei der Höhe des außerdem zugesprochenen Schmerzensgeldes von 2.000 EUR hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen berücksichtigt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2019 –  7 U 86/18 (rechtskräftig)

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