Preiserhöhungen von Energiedienstleistern sind an der Tagesordnung und man überliest sie gerne oder will sich „später“ einmal damit beschäftigen.
Um diese Entscheidung zu treffen, muss man aber erst einmal die realistische Chance haben, überhaupt zu registrieren, dass eine Preiserhöhung ansteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass auch Energiedienstleister ungern plakativ auf Preiserhöhungen hinweisen.
In welcher Form und wie deutlich muss aber auf eine solche Preiserhöhung hingewiesen werden?
Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass ein Energiedienstleister den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen darf. Er muss den Verbrauchern dabei ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.
In dem entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. einen Energiedienstleister auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit einer E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag“ hatte dieser sich im März 2018 an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage zur E-Mail beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag beigefügt seien. In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die „Erläuterungen zu ihrer Abrechnung“ und darunter der Punkt „Erhöhung ihres Strompreises“. Unter dieser Überschrift wurden sodann neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte nicht.
Die Verbraucherzentrale hatte die Auffassung vertreten, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG verstoßen, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe. Energielieferanten seien nach der Vorschrift dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem sei jedoch nicht Genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Es gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung von hoheitlichen Bestandteilen, wie Steuern und Abgaben, oder aus anderen Gründen steige.
Da es sich bei der Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege, um eine Frage von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter handele und diese bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das Oberlandesgericht Köln die Revision zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.06.2020 – 6 U 304/19