Umsatzsteuer auf den Verkauf von Gutscheinen

Mittlerweile gibt es diverse Unternehmen, die im Internet Gutscheine für Freizeitveranstaltungen wie z.B auch Fallschirmsprünge verkaufen.

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass Erlöse aus dem Verkauf von Gutscheinen als Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers der Umsatzbesteuerung unterliegen.

In dem entschiedenen Fall betrieb der Kläger in den Streitjahren 2013 und 2014 ein Internetportal, auf dem er verschiedene Freizeiterlebnisse anbot. Die Inanspruchnahme setzte den Erwerb eines Gutscheins voraus, die der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkaufte. Über das Internetportal konnten die Erwerber das Erlebnis auswählen und Termine vereinbaren. Die hierfür erforderlichen Informationen stellte der Kläger den Kunden zur Verfügung. Für den Fall der Inanspruchnahme der Leistung durch einen Gutscheininhaber leitete der Kläger den entsprechenden Betrag unter Abzug einer „Vermittlungsprovision“ an den jeweiligen Veranstalter weiter und erteilte hierüber eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis.

In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger nicht die Zahlungen der Kunden für die Gutscheine, sondern lediglich die Vermittlungsprovisionen als steuerbare Umsätze.

Das beklagte Finanzamt behandelte demgegenüber bereits den Verkauf der Gutscheine als umsatzsteuerbare Leistungen und minderte das Entgelt im Fall der Einlösung der Gutscheine nach § 17 UStG um die an die Veranstalter weitergeleiteten Beträge.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.09.2020 – 5 K 1404/18 U

 

  1. BFH, Urteil vom 10.04.2019 – XI R 4/17, BStBl. II 2019, 635 [] [] []
  2. BFH, Beschlüsse vom 29.01.2008 – V B 201/06, BFH/NV 2008, 827;  vom 20.2.2001 – V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152 []
  3. vgl. hierzu nur Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO []