Haltungsuntersagung: Beim „American Bully“ kommt es auf den Phänotyp eines Listenhundes an

Handelt es sich bei einem „American Bully“ um einen qua definitionem gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) oder nicht?

Wir hatten hier bereits schon einmal über einen solchen Fall berichtet, in dem das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren die Sache differenziert betrachtet und der Beschwerde gegen den Sofortvollzug einer Haltungsuntersagung stattgegeben hat.

Dieser Auffassung hat sich nun auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Rahmen eines Eilverfahrens angeschlossen.

Die Äußerung der Betreiberin einer Hundeschule, dass der Hund „problematisch“ sei, da er ängstlich sei, dabei aber nicht zurückweiche, sondern „aggressiv vorwärts“ gehe, ändert daran nichts, zumal die Antragstellerin, soweit ersichtlich, verantwortungsbewusst mit dem Hund umzugehen scheint. So hatte sie dem Hund bei der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Kontrolle gerade wegen seines Verhaltens einen Maulkorb angelegt.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2020 -19 L 1190/20

 

  1. OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2019 – 5 B 761/19 [] []
  2. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2019 – 5 A 1210/17 [] []
  3. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2019 – 5 A 1210/17; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2020 – 5 B 667/19 []

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