Sturz beim Gassigehen mit Hund des Nachbarn – 50 % Mitverschulden

Es kommt desöfteren vor, dass Nachbarn oder andere Menschen aus einem Viertel regelmässig mit einem Hund aus Gefälligkeit Gassi gehen, da sie es geniessen und der Hundehalter keine Zeit hat.

So lief es auch über eine längere Zeit in einem beim Landgericht Coburg gelandeten Fall – bis der Gassigeher aufgrund des Verhaltens des Hundes gestürzt ist.

Was war passiert?

Die Klägerin und der Beklagte sind Nachbarn. Die Klägerin führte den Hund des Beklagten, einen
Labrador, bis zum streitgegenständlichen Unfallereignis über sieben Jahre fast täglich spazieren, wenn der Beklagte arbeitsbedingt verhindert war. Das Ausführen des Hundes erfolgte unentgeltlich.

Dann stürzte die Klägerin während eines Spaziergangs mit dem Hund in den Abendstunden
und verletzte sich hierbei an der rechten Schulter. Wie es zu dem Sturz der Klagerin
kam, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin erlitt vielfältige Verletzungen und musste operiert werden. Es liegt eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfahigkeit aufgrund der Dauerfolgen der Verletzung in Höhe von 20 % vor.

Die Klägerin tragt vor, dass der angeleitete Hund des Beklagten bei dem Spaziergang plötzlich einer
Katze hinterher laufen wollte, wodurch sie gestürzt sei. Der Hund sei vorher noch nie einer
Katze hinterhergelaufen und sei auch sonst sehr zutraulich und verlässlich. Deshalb habe die
Klägerin nicht damit rechnen konnen, dass der Hund eine Katze sehe und dieser plotzlich hinterherrenne.

Da sie so überrascht gewesen sei, habe sie die Leine nicht schnell genug loslassen können und sei deshalb mit der Schulter auf eine Bordsteinkante gefallen.

Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, dass der Beklagte als Hundehalter den vollen Schaden für
diesen Unfall tragen müsse. Der Hund habe vorher nie eine derartige Reaktion gezeigt, sodass die Klägerin damit nicht habe rechnen müssen.

Sie macht u.a. Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden geltend.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin als Tierhüterin im Sinne des § 834 BGB anzusehen
sei. Vor diesem Hintergrund sei die Haftung des Beklagten nach § 254 BGB um 50 % zu mindern.
Die Klägerin habe insoweit die ihr obliegende Aufsichtspflichterfüllung darzulegen und zu
beweisen. Grundsatzlich habe eine Person, die einen Hund ausführt immer damit zu rechnen,
dass dieser plötzlich losrennt.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Coburg geht von einer Haftung des Hundehalters auch bei diesem Gefälligkeitsverhältnis aus, hat aber ein 50%iges Mitverschulden der Klägerin angesetzt.

Der Beklagte haftet als Tierhalter grundsätzlich fur Schäden, die durch sein Tier, hier den Labrador,
verursacht werden. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin beim Spazierengehen
aufgrund eines unerwarteten Anziehens des Hundes an der Leine gestürzt, so dass der Hund für
den Sturz und die Verletzungen der Klägerin kausal war.

Allerdings muss die Klagerin sich ein Mitverschulden in Hohe von 50 % anrechnen lassen, so das Landgericht Coburg.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 833 S. 1 BGB ist dem Grunde nach zu bejahen. Danach ist
zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wer Halter eines Tieres ist, durch das der
Korper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird.

Der Beklagte ist Tierhalter des Labradors, den die Klagerin am Schadentag ausführte, und somit
richtiger Anspruchsgegner.

Die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen sind auch durch den Hund verursacht worden.

Entsprechend den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsatzen ist zunächst erforderlich,
dass das Tier für den Verletzungserfolg kausal geworden ist. Zusätzlich muss sich der  Verletzungserfolg als Realisierung einer Tiergefahr ergeben haben, das heißt, es muss sich die durch
die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung der Rechtsgüter
Dritter realisiert haben. Aus dem Wortlaut ergibt sich dieses Erfordernis zwar nicht, jedoch wird
dies zum einen mit dem sich aus der Norm ergebenden Zweck, der jeder Gefährdungshaftung
über die Definition deren jeweiligen Schutz- bzw. Gefahrenbereichs eigen ist, begründet und zum
anderen daraus hergeleitet, dass der Grund fur die Einführung von § 833 BGB die mit der Tierhaltung
verbundenen ausergewöhnlichen Gefahren waren.

Das ist hier nach Auffassung des Landgerichts Coburg der Fall. Es steht zur Überzeugung des Landgerichts Coburg fest, dass die Verletzungen der Klägerin beim unstreitigen Ausführen des Labradors des Beklagten nicht etwa ohne Zutun des ausgeführten Hundes, sondern gerade durch dessen unerwartetes Losrennen und die dadurch über die Leine auf den rechten Arm der Klägerin vermittelte Kraftentfaltung verursacht wurde. In deren Folge stürzte die Klägerin und zog sich die – nicht streitigen – Verletzungen zu.

Dies steht zur Überzeugung des Landgerichts Coburg aufgrund der personlichen Anhörung der Klägerin fest. Die Klagerin hat plausibel, widerspruchsfrei, Iebensnah und mit dem fur ein reales Geschehen typischen Detailreichtum den Spaziergang und den Unfalihergang glaubhaft geschildert. Sie gab an, dass der Hund im Dunklen eine schwarze Katze gesehen haben muss, die weggesprungen sei und die sie dann nur noch im Augenwinkel wahrgenommen habe. Aufgrund der Katze sei der Hund unvermittelt los gerannt und sie habe die Leine vor Schreck nicht gleich losgelassen. Deshalb sei sie hingefallen und auf eine Bordsteinkante oder einen Betonstein gefallen.

Danach steht nach Meinung des Landgerichts Coburg ein Unfallgeschehen fest, dass den Haftungstatbestand des § 833 Satz 1 BGB erfüllt.

Diese Gefährdungshaftung des Beklagten ist hier auch nicht nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift ausgeschlossen, weil die Klagerin mit der Ubernahme des Tieres die von dem Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat oder konkludent auf eine Gefahrdungshaftung
des Beklagten verzichtet hatte1.

Der Tierhalter hat haftungsrechtlich dafür einzustehen, dass er andere erlaubtermassen mit den Gefahren, die von Tieren ganz allgemein ausgehen, belastet. Die Überlassung eines Hundes
an einen anderen liegt im Rahmen der sozialüblichen Nutzung eines solchen Tieres. Der Übernehmer des Hundes stellt sich daher dadurch, dass er aus eigenem Interesse mit diesem spazierengeht, nicht außerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnorm. Jedenfalls hat der Gesetzgeber
ein solches Verhalten nicht zum Anlass genommen, den Übernehmer von dem Schutz der
Gefährdungshaftung auszunehmen2. Da diesem Gesichtspunkt in anderen Regelungsbereichen der Gefährdungshaftung, z. B. der Haftung des Kraftfahrers in den §§ 8, 8a StVG, Rechnung getragen wurde, kann diese Regelung ohne gesetzliche Grundlage daher nicht auf andere Gefährdungshaftungstatbestände übertragen werden´, so das Landgericht Coburg weiter.

Die Gefährdungshaftungen enthalten fur die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäss einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind2.
Eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber dem Übernehmer ist unter dem Gesichtspunkt
des Handelns auf eigene Gefahr nur anzuerkennen, wenn im Einzelfall Risiken übernommen
werden, die über die gewöhnlich mit der Übernahme eines Tieres verbundene Gefahr hinausgehen
(z.B. Ausbildung eines “scharfen“ Hundes).

Im hier anzunehmenden nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhaltnis kommt nach Auffassung des Landgerichts Coburg ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr nach den vorgenannten Kriterien damit nicht in Betracht:

Die Klägerin hat sich hinsichtlich des an sich leicht beherrschbaren und ruhigen Hundes nicht einer mit dem Ausführen verbundenen besonderen Tiergefahr im eigenen Interesse ausgesetzt;
denn eine besondere Gefahrgeneigtheit des hier in Rede stehenden Labradors ist weder offenkundig
noch vorgetragen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte gaben an, dass der Labrador ein sehr ruhiger und lieber Hund sei. Auch hat die Klägerin den Hund schon seit vielen Jahren fast täglich ausgeführt, ohne dass es hierbei zu einem ähnlichen Zwischenfall gekommen ist. Das eigene Interesse der Klägerin beschränkt sich – wie sie selbst angab – auf die Freude, den Hund ausführen zu dürfen.

Auch sonst kommt eine Haftungsfreistellung des Tierhalters aus dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit
nicht in Betracht so das Landgericht Coburg. Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, haben zunächst zur Folge, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind3. Von einem derartigen Gefälligkeitsverhaltnis zwischen Nachbarn ist hier auszugehen. Die Übernahme des Hundes erfolgte unentgeltlich und es lag ersichtlich kein Rechtsbindungswillen der Parteien vor. Die Klägerin übernahm den Hund nach eigenen Angaben, weil es ihr Freude machte. Dem Beklagten kam die Ubernahme des Ausführens aufgrund seines Schichtdienstes entgegen und stellte fur ihn eine zeitliche Entlastung dar. Dabei waren vertragliche Verpflichtungen, die bei Nichterfüllung schadensersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen, erkennbar von keiner Partei gewollt. Deliktische Anspruche, die im Zusammenhang mit Gefälligkeiten stehen, bleiben dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unberührt4. Das hat, so das Landgericht Coburg weiter, seinen Grund darin, dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefalligkeit erwiesen wird, auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Kürperverletzungen verzichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche Rechtskonstruktion dar, denn sie geht von einem Haftungsverzicht aus, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat und der infolgedessen auf einer Willensfiktion beruht. Eine solche Haftungsbeschränkung soll danach nur beim Hinzutreten besonderer Umstände gelten.
Diese für die Haftung aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsatze gelten auch fur die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Auch insoweit kann weder das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten noch die Tatsache, dass beide sich gegenseitig einen Gefallen erweisen wollten, die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigen. Die Klägerin hatte fur beide Seiten erkennbar grosse Freunde an dem Ausführen des Hundes, die ihr der Beklagte gerne gewährte. Dagegen stellte es für den Beklagten, der schichtweise arbeitet, eine Erleichterung dar, wenn die Kägerin das Ausführen des Hundes übernahm.
Gegen einen stillschweigenden Haftungsausschluss spricht es insbesondere auch, wenn, wie
hier, hinter dem Tierhalter eine Versicherung steht, denn ein Haftungsverzicht, der lediglich den
Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse5.

Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nach Auffassung des Landgerichts Coburg nicht geeignet, eine generelle Haftungsfreistellung des Tierhalters, der einem anderen gefälligkeitshalber seinen Hund überlässt, zu begründen. Die Unentgeltlichkeit der Überlassung und der mit einer Gefälligkeit verbundene Altruismus lassen fur sich allein die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 833 BGB nicht als treuwidrig oder gar als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dazu bedarf es vielmehr des Hinzutretens
besonderer Umstande, die im Einzelfall dem Schadensersatzbegehren des Geschädigten
ein treuwidriges Gepräge geben. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Gewährung der Gefälligkeit im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, war es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hatte verschliesen konnen6. Im Streitfall sind derartige Umstände nicht festgestellt und auch nicht erkennbar, vielmehr lag ein ausgeglichenes beiderseitiges Interessen der Parteien vor. Dann aber muss es dabei bleiben, dass mit einer Gefälligkeit nicht automatisch eine Haftungsbegrenzung oder ein Ausschluss der Gefährdungshaftung verbunden ist.

Auch der von dem Beklagten angeführte § 834 BGB führt hier nach Auffassung des Landgerichts Coburg nicht zum Ausschluss der grundsätzlichen Haftung. Danach muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist. Der Wortlaut des § 834 BGB erfasst hierbei jedoch nur die durch Vertrag übernommene Obhut.

Im Streitfall hat die Klägerin die Aufsicht über den Hund des Beklagten gerade nicht durch Vertrag ubernommen, sondern im Rahmen eines Gefalligkeitsverhaltnisses.
Die bloss tatsächliche Übernahme der Aufsicht üb+er das Tier, namentlich im Rahmen von reinen Gefalligkeitsverhaltnissen, ist nicht als ausreichend anzusehen, um die weitreichende Haftung nach § 834 BGB zu begründen.
Allenfalls konnen aufgrund der vergleichbaren Interessenlage in Bezug auf die Einfluss- und Aufklarungsmoglichkeit der Klägerin, zum Zweck der Begrenzung der Tierhalterhaftung des Beklagten die Beweislastregeln des § 834 BGB gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens entsprechend angewandt werden.

Zum Mitverschulden der Klägerin:

Der somit dem Grunde nach bestehende und nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossene Anspruch
der Klägerin ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nach § 254 Abs. 1 BGB um
50 % zu reduzieren, so das Landgericht Coburg.

Nach dieser Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden  Ersatzes von den Umständen und dem Verursachungsbeitrag ab, wenn bei der Entstehung des
Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat.

Die Klägerin hat vortragen lassen, dass sie von dem Losrennen des beaufsichtigten Hundes des Beklagten überrascht und durch die Zugkraft des Hundes uber die Leine zu ihrem Handgelenk umgerissen wurde und dadurch zu Fall gekommen ist. Da die Klägerin von dem Losrennen des Hundes überrascht worden ist, hat sie nicht die bei der Ausführung eines Hundes gebotene Konzentration und Sorgfalt auf diesen Hund verwendet, so das Landgericht Coburg.

Gerade beim Spazierengehen in der Dämmerung muss der Hundeführer immer mit einer vom
Jagdtrieb eines Tieres gesteuerten unerwarteten Reaktion rechnen, um auf diese durch einen
festen Stand oder das Loslassen der Leine reagieren zu konnen. Auch wenn der Jagdtrieb bei
dem einen Hund starker ausgeprägt sein wird als bei dem anderen, ist dieser grundsätzlich vorhanden und das Verhalten eines Tieres als Lebewesen nie vollig vorhersehbar. Durch diesen
Mangel an Konzentration und Aufmerksamkeit hat die Klägerin den ihr entstandenen Schaden durchaus zu einem wesentlichen Teil mitverursacht, ohne dass ihr in Betracht der geringen Gefahrgeneigtheit dieses Hundes daraus ein schwerer Vorwurf gemacht werden konnte. Zudem gab die Klägerin glaubhaft an, die Leine nicht sorgfaltswidrig um den Arm gewickelt zu haben, was ein Losen nochmals erschwert hatte, so dass ihr insoweit kein weiterer Vorwurf gemacht werden kann.

Der festgestellte Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag der Klägerin entspricht daher nach Auffassung des Landgerichts Coburg einer hälftigen Aufteilung.

Landgericht Coburg, Urteil vom 08.09.2020 – 220718/19

  1. BGH, Urteil vom 22.12.1992 – VI ZR 53/92, NJW 1993, 2611 für die Haftung des Pferdehalters bei Gefalligkeitsuberlassung []
  2. BGH, Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474 [] []
  3. BGH, Urteil vom 22.06.1956 – I ZR 198/54; NJW 1956, 1313 []
  4. BGH, Urteil vom 30.04.1959 – II ZR 126/57, NJW 1959, 1221 []
  5. BGH, Urteil vom 05.03.1963 – VI ZR 123/62, NJW 1963, 1099 []
  6. BGH, Urteil vom 18.12.1979 – VI ZR 52/78, NJW 1980, 1681 []