Notwendige Kosten der doppelten Haushaltsführung und die üppig bemessene Dienstwohnung des Botschafters

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG kann ein Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend machen:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch (…)

notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. (…)“

Wie sieht es nun aus, wenn der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer verlangt, dass er eine konkrete, recht große Wohnung beziehen muss?

In dem nun vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall ging es um einen deutschen Botschafter (Kläger), der in verschiedenen Ländern in Asien tätig war und – wie vom Auswärtigen Amt angewiesen – in Wohnungen wohnte, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden.

Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge, sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 € und 1.800 € monatlich). Seine Ehefrau (Klägerin) wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 € geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge.

Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.

Die gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 €) erhobene Klage hatte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun Erfolg.

Zur Begründung führte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aus, die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet worden. Der Kläger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte – worauf er zu Recht hingewiesen habe – die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 – 3 K 1255/20

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