Durch die Haltung von – insbesondere mehreren – Hunden kann es dazu kommen, dass Nachbarn gestört werden oder sich zumindest subjektiv gestört fühlen.
Kann ein Hundehalter nun einfach hingehen und in einem allgemeinen Wohngebiet nicht nur vier Hunde halten, sondern für diese einen Aussenzwinger in seinem Garten errichten, in dem diese sich entsprechend viel aufhalten?
Über diese Frage hatte nun das Verwaltungsgericht Trier zu entscheiden.
In dem entschiedenen Fall hat der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets, ohne Baugenehmigung eine Außenzwingeranlage zur Unterbringung von insgesamt vier ausgewachsenen Jagdhunden errichtet. Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden von der Errichtung der Anlage Kenntnis erlangt hatte, untersagte sie die Nutzung der Zwingeranlage insoweit, als dort mehr als zwei Hunde dauerhaft untergebracht sind. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und einen Eilantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides bei Gericht gestellt.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, von seinen Hunden gehe kein erhebliches Störpotenzial für die Nachbarschaft aus.
Das Verwaltungsgericht Trier hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Antrag nicht stattgegeben, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Außerdem fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil sich die Maßnahme bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ihre Vollziehung eilbedürftig ist.
Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies setzt in formeller Hinsicht eine gesonderte, gegenüber der Begründung des Verwaltungsakts eigenständige Begründung für die Vollziehungsanordnung voraus. In inhaltlicher Hinsicht hat die Behörde die aus ihrer Sicht wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergeben. Dabei sinken die inhaltlichen Anforderungen an die Begründungspflicht, je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt1. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, wozu auch das Bauordnungsrecht gehört, sind ferner bereits deshalb keine zu hohen Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs zu stellen, weil die Verhinderung einer Verfestigung (bau-)rechtswidriger Zustände regelmäßig allein
bei sofortiger Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung erreicht werden kann. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO hingegen unerheblich1.
Die im Bescheid des Antragsgegners enthaltene Begründung des Sofortvollzugs genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner beruft sich im Wesentlichen darauf, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle eine weitere Verfestigung der derzeitigen Situation unterbunden werden, da ansonsten eine nicht gegebene Rechtmäßigkeit vorgetäuscht werde, durch die ein
Nachahmungseffekt eintreten könne. Durch diesen Verweis auf einen – zumindest denkbaren – Nachahmungseffekt hat der Antragsgegner sowohl formell als auch inhaltlich einen besonderen Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs benannt, der über das allgemeine Interesse am Erlass der vorliegenden Nutzungsuntersagungsverfügung (Beseitigung baurechtswidriger Zustände)
hinausgeht. Damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters einer Vollziehungsanordnung bewusst war. Auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls brauchte er nach dem oben Gesagten nicht näher einzugehen, weil er bei einem angenommenen baurechtswidrigen Zustand grundsätzlich auf ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung einer Verfestigung schließen durfte. Ob diese Begründung den
Sofortvollzug im Ergebnis tatsächlich rechtfertigt, was der Antragsteller in Zweifel zieht, ist nach den oben dargelegten Maßstäben an dieser Stelle (noch) nicht entscheidend.
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sind §§ 59, 81 S. 1 LBauO Rheinland-Pfalz, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen kann, deren Nutzung gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen danach nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier nicht, insbesondere wurde der Antragsgegner ordnungsgemäß angehört, § 1 Abs. 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG.
Weiter ist das Verwaltungsgericht Trier hier zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Nutzungsuntersagung auch als materiell-rechtmäßig erweist.
Grundsätzlich rechtfertigt schon die formelle Illegalität einer baulichen Anlage – also die Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Baugenehmigung – den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, d.h. wenn das betroffene Vorhaben offensichtlich genehmigt werden müsste2. Wird jedoch – wie vorliegend – die Nutzungsuntersagung nicht
allein mit der formellen Illegalität begründet, sondern auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit abgestellt, kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ebenfalls auf die materielle Rechtslage an3.
Bei summarischer Prüfung stellt sich – so das Verwaltungsgericht Trier – das Vorhaben des Antragstellers als formell und materiell baurechtswidrig dar. Es handelt sich hierbei um einen bereits errichteten Holzschuppen mit den Außenmaßen 7m x 2m x 1,9m (Länge x Breite x Tiefe), der über ein zwei Meter breites Stahlrohrgitter verfügt und seit April 2021 zur Unterbringung von insgesamt vier ausgewachsenen Jagdhunden dient, sowie um eine mit einem ca. 1,50m hohen Doppelstabmattenzaun eingefriedete Vorfläche. Das Vorhaben ist genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig.
Die Errichtung des Hundezwingers stellt eine nach § 61 LBauO grundsätzlich genehmigungsbedürftige Neuerrichtung einer baulichen Anlage (§ 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LBauO) dar. Diese Neuerrichtung ist zwar nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 a) LBauO genehmigungsfrei, weil es sich bei dem Hundezwinger um ein Gebäude mit bis zu 50 m³ umbautem Raum ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten handelt.
Die Gebäudeeigenschaft (§ 2 Abs. 2 S. 1 LBauO) ist hier deshalb zu bejahen, weil der Zwinger aufgrund seiner Höhe von 1,9 Metern ohne beachtliche Deckenstärke von einem Menschen durchschnittlicher Größe in natürlicher, aufrechter Haltung betreten werden kann. Jedoch geht mit der Errichtung des Hundezwingers zur Unterbringung der vier Jagdhunde eine ebenfalls genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung der Flurstücke des Antragstellers einher. Denn auch wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller auf seinem Grundstück eine gewerbliche Hundezucht betreiben würde, welche dem Tatbestandsmerkmal „Wohnen“ von Anfang an nicht mehr unterfiele, wird die Wohnnutzung durch den Erwerb von insgesamt vier Jagdhunden nicht lediglich (genehmigungsfrei) intensiviert. Vielmehr kommt dieser neuen Nutzungsart unter städtebaulichen Gesichtspunkte eine neue Qualität zu, weil durch das Hinzutreten von vier Jagdhunden, die nachts außerhalb von Wohnräumen in einem Hundezwinger gehalten werden, im Vergleich zu einer zuvor allein bzw. überwiegend vorhandenen Wohnnutzung bodenrechtliche Belange wie die Einhaltung des zulässigen Rahmens der Art der baulichen Nutzung sowie die
Beachtung des Rücksichtnahmegebots neu berücksichtigt werden müssen4. Diese Nutzungsänderung ist nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO genehmigungsfrei, da wie soeben ausgeführt für die Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bedeutsame öffentlich-rechtliche Anforderungen überprüft werden müssen. Zudem ist die hier strittige Vereinbarkeit der Haltung von vier Jagdhunden in einem allgemeinen Wohngebiet nicht von vornerein baurechtlich zulässig oder unzulässig, sodass gerade für derartige Zweifelsfälle die Überprüfung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.
In dem entschiedenen Fall ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es gegen Bauplanungsrecht verstößt. Die beiden Flurstücke des Antragstellers, auf denen sich das streitgegenständliche Vorhaben befindet, liegen im Geltungsbereich des konkreten Bebauungsplans der Stadt Wittlich, sodass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet. Danach setzt die Zulässigkeit eines Vorhabens unter Anderem voraus, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Da der Bereich im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt ist, sind gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO heranzuziehen.
Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen und Wohngebäude sind dort als Regelbebauung zulässig. Zum Wohnen gehört (in einem gewissen Rahmen) auch die Tierhaltung im Wohngebäude5. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind darüber hinaus untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Hierzu gehören nach S. 2 der Vorschrift auch Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung. Diese ist jedoch nur von einer Wohnnutzung umfasst, solange sie den Charakter des Wohnhauses nicht in genehmigungsbedürftiger Weise ändert, indem sie das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht6. Insofern ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen, sodass unabhängig konkreter Nachbarbeschwerden allein darauf abzustellen ist, ob die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören7.
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht in der jüngeren Rechtsprechung weitestgehend Einigkeit, dass in einem allgemeinen Wohngebiet in der Regel nur die Haltung von zwei Hunden in einer Nebenanlage außerhalb der Wohnräume zulässig ist8. Dieser generellen Einschätzung schließt sich das Verwaltungsgericht Trier an, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass in Zwingern gehaltene Hunde auch nachts zum Anschlagen neigen und damit die Nachtruhe erheblich stören. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Hunde gleichzeitig gehalten werden, da diese sich gegenseitig zum Anschlagen animieren können.
Abweichend von diesem Grundsatz kann jedoch in besonderen Einzelfällen die Haltung von mehr als zwei Hunden außerhalb der Wohnräume in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. Dies gilt etwa dann, wenn eine konkrete Betrachtung der jeweiligen Örtlichkeiten ergibt, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und sich die Bewohner des Baugebiets damit abgefunden haben. Außerdem können örtliche Besonderheiten, etwa eine aufgelockerte Bebauung mit großen Grundstücken in einem ländlich geprägten Raum, die Lage des Hundezwingers am Ortsrand oder der besondere Charakter der betroffenen Tiere, eine anderweitige Betrachtung rechtfertigen9.
Für eine solche Ausnahme ist hier – so das Verwaltunsggericht Trier weiter – jedoch nichts ersichtlich. Zunächst befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben weitere Wohngebäude in der Form von Doppelhäusern ohne oder mit nur geringem Grenzabstand. Des Weiteren ist die Öffnung des Hundezwingers zur benachbarten Wohnbebauung hin ausgerichtet, sodass etwaige Lärmemissionen unmittelbar in Richtung der Grundstücksnachbarn ausstrahlen. Zu einer etwaigen Vorprägung des Gebiets – etwa durch eine bereits vorhandene Hundehaltung in einem über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehenden Umfang – hat der Antragsteller nichts vorgetragen und entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Eine derartige Vorprägung durch bereits vorhandenen Lärm zur Nachtzeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sich südlich einer nahegelegenen Landstraße zwei landwirtschaftliche Betriebe befinden. Insoweit fehlt es bereits an jeglichem Umfang des Antragstellers zu Art und Umfang etwaiger Lärmemissionen. Gegen eine spürbare Beeinträchtigung der Umgebung spricht überdies, dass die genannten Betriebe nicht unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzen, sondern hiervon durch die Landstraße sowie einen
mehr als 50 Meter breiten Streifen einer Wiese bzw. eines Feldes getrennt werden.
Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm gehaltenen Hunde in Vergleich zu durchschnittlichen Hunden einen besonders ruhigen Charakter hätten. Insofern stehen seinen Angaben die vorhandenen Nachbarbeschwerden gegenüber. Auch hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass es ab Anfang April 2021 nach der Anschaffung des vierten Hundes in einer Eingewöhnungsphase „etwas lauter“ gewesen sei. Soweit sich die Hunde bei der friedlich“ erhalten haben, handelt es sich hierbei lediglich um eine Momentaufnahme, die nichts über den generellen Charakter der Hunde aussagt.
Ferner stellt sich die Nutzungsuntersagung nicht als ermessensfehlerhaft dar; insbesondere greift sie, so das Verwaltungsgericht Trier, nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Antragstellers ein.
Soweit sich dieser zunächst zu Recht darauf berufen hat, dass die vollständige Untersagung jedweder Nutzung des Hundezwingers über das erforderliche Maß hinausgehe, da jedenfalls die Haltung zweier Hunde zulässig sei, hat der Antragsgegner diesem Umstand zwischenzeitlich Rechnung getragen und die Nutzungsuntersagung durch weiteren Bescheid des Antragsgegners entsprechend angepasst. Zudem führt der Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller in der Nutzungsuntersagungsverfügung selbst keine Frist zu deren Umsetzung gesetzt hat, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dem Adressaten einer bauaufsichtlichen Verfügung ist es grundsätzlich zuzumuten, zeitnah für eine vorläufige Unterbringung von Tieren zu sorgen, bis die Zulässigkeit der Tierhaltung im Hauptsacheverfahren geklärt ist.
Eventuelle Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang können im Rahmen eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden, da die zuständige Bauaufsichtsbehörde vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ohnehin verpflichtet ist, dem Adressaten eine angemessene Frist zur Vornahme der von ihm abverlangten Handlung zu setzen.
Ob die vom Antragsteller gehaltenen Jagdhunde darüber hinaus in der Nacht tatsächlich derart häufig und mit einer entsprechenden Lautstärke anschlagen, dass von ihnen eine unzumutbare Belästigung für die umliegende Umgebung ausgeht und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO anzunehmen ist, kann nach dem eben gesagten dahinstehen.
Schließlich ist die Vollziehung der Nutzungsuntersagung eilbedürftig. Ist eine entsprechende Verfügung – wie vorliegend – offensichtlich rechtmäßig, bedarf es zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug keiner von den Anlagen ausgehenden, konkreten Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Vielmehr liegt die sofortige Vollziehung wie bereits dargelegt regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft. Hinzu kommt noch, dass sie dem „Schwarzbauenden“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Schwierigkeiten bei der (vorläufigen) Unterbringung seiner Tiere rechtfertigt nicht die Verneinung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, da diesen Schwierigkeiten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Rechnung getragen werden kann.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2021 – 7 L 3342/21.TR
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2021 – 7 B 11527/20.OVG [↩] [↩]
- OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 03.11.2006 – 8 E 11266/06.OVG; vom 14.04.2011
– 8 B 10278/11.OVG; vom 02.01.2014 – 8 B 11261/13.OVG; VG Schwerin, Beschluss vom 04.09.2020 – 2 B 310/20 [↩] - VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18.01.2016 – 3 K 890/15.NW [↩]
- BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000 – 4 B 28.00; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 142. EL Mai 2021, § 29 Rn. 49 [↩]
- OVG NRW, Urteil vom 18.02.2016 – 10 A
985/14; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 – 2 K 6321/18 [↩] - BVerwG, Beschluss vom 21.06.1991 – 4 B 44.91; SaarlOVG, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 A 2/18; VG Hannover, Beschluss vom 29.10.2019 – 12 B 3169/19 [↩]
- SaarlOVG, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 A 2/18; OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014 – 2 B 1196/13; VG Hannover, Beschluss vom 29.10.2019 – 12 B 3169/19 [↩]
- OVG Nds, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08; VG München, Beschluss vom 17.03.2005 – M 11 S 05.558; SaarlOVG, Beschluss vom 19.01.1990 – 2 W 28/89; VGH BW, Beschluss vom 19.01.1989 – 3 S 3825/88 [↩]
- OVG RP, Urteil vom 21.07.2005 – 1 A 10305/05.OVG [↩]