Bestattung in privater Hofkapelle ist zulässig

Was es nicht alles gibt…

Im Eifelkreis Bitburg-Prüm wollte ein Bürger zwei Urnen in der Hofkapelle auf seinem Grundstück beisetzen.

Die hierfür erforderliche Genehmigung für die Anlage eines privaten Bestattungsplatzes wurde ihm vom Eifelkreis Bitburg-Prüm indes verwehrt.

Dies mit der Begründung, aufgrund der verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Totenruhe könne nur bei besonders atypischen Gegebenheiten oder Härtefällen die Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz erlaubt werden. Das sei hier nicht der Fall. Der Wunsch, in der eigenen Hofkapelle beigesetzt zu werden, stelle keinen ausreichenden Grund dar. Die unter anderem vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Grabpflege beträfen viele Verstorbene und könnten daher nicht zur Annahme eines Einzelfalles führen.

Dies sah das Verwaltungsgericht im Klageverfahren indes anders und verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der begehrten Genehmigung.

Die Entscheidung:

Nach der maßgeblichen Regelung des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, könnten private Bestattungsplätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehe und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden.

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Aufgrund der festzustellenden gesellschaftlichen Entwicklungen komme der Erwägung, die Gesellschaft sei vor einer ständigen Auseinandersetzung mit dem Tod zu schützen, da andernfalls eine Beunruhigung oder sonstige negative psychologische Ausstrahlungswirkungen zu befürchten seien, inzwischen ein weniger ausschlaggebendes Gewicht zu. Dieser Gesichtspunkt lasse, anders als noch im Zeitpunkt der bislang in Rheinland-Pfalz ergangenen Gerichtsentscheidungen, die bislang vorherrschende, äußerst restriktive Auslegung der maßgeblichen Ausnahmevorschrift nicht mehr zu, so das Verwaltungsgericht Trier. Vielmehr vermöge dieser Gesichtspunkt – für sich gesehen – einen entgegenstehenden öffentlichen Belang nur dann zu begründen, wenn der Gesellschaft eine Auseinandersetzung mit dem Tod aufgedrängt werde, die über das gewöhnliche Maß hinausgehe und auch angesichts der inzwischen offeneren gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Tod weiterhin die vom Gesetzgeber befürchtete Beunruhigung oder gar psychische Belastung der Bevölkerung befürchten lasse. Das sei im vorliegenden Einzelfall jedoch fernliegend.

Des Weiteren seien weder Beeinträchtigungen der Totenruhe noch gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten. Ferner bestehe im Falle des Klägers auch ein berechtigtes Interesse an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes. Denn der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und dort könne die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29.03.2022 – 7 K 3746/21.TR

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