Wird einem Hundehalter der Hund weggenommen, wird er (der Hund) zunächst in einem Tierheim untergebracht. Wer die Kosten für diese Unterbringung und die tieräztlichen Untersuchungen etc. schlußendlich zu zahlen hat, kommt auf den Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits über die Rechtmässigkeit der Wegnahme an.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte nun in einem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren über die Kostentragungspflicht in einem Fall zu entscheiden, in dem einer Hundehalterin der Hund weggenommen und vom 22.02. bis 16.12.2019 im Tierheim untergebracht wurde.
Wegen dieser Wegnahme kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen der Hundehalterin und der beklagten Gemeinde. In einem außergerichtlichen Vergleich in einem Teil dieser Verfahren verpflichtete sich die klagende Hundehalterin u.A. einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung und ihre Sachkunde vorzulegen. Dies tat sie aber erst nach Abschluss eines weiteren gerichtlichen Vergleichs vom 25.11.2019 am 16.12.2019.
Die Gemeinde erließ einen Gebührenbescheid über € 4.442,20.
Hiergegen wandte sich die Klägerin und beantragte, ihr Prozeskostenhilfe für eine Klage gegen dieen Bescheid zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diesen Antrag weitgehend zurückgewiesen, da keine Erfolgsaussichten für eine Klage gegeben seien.
Warum?
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung und Gebührenordnung für das Tierheim der Stadt I (nachfolgend: SGOT) werden für die Anfahrt zum Fundort, den Fang und Transport des Fundtieres, für die Aufnahme, Unterbringung, Ernährung, Pflege und tierärztliche Versorgung Gebühren erhoben. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Tieres.
Nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Buchst. b) SGOT beträgt die Gebühr für die Unterbringung, Ernährung und Pflege für einen Hund und Tag 14,00 EUR. Für die Anfahrt zum Fundort, den Fang und den Transport des Fundtieres, sowie der mit der Aufnahme des Tieres im Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten wird nach Feststellung des Tierhalters von diesem eine Gebühr in Höhe des jeweils geltenden Satzes des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und den dazugehörigen Durchführungsvorschriften für den mittleren Dienst festgesetzt. Die Kosten für tierärztliche Versorgung und für damit im Zusammenhang stehende weitere Auslagen (z.B. Laborkosten) werden in voller Höhe erhoben.
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) hat der Gebührenschuldner Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, zu ersetzen.
Die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung und Auslagenerstattung sind vorliegend größtenteils erfüllt.
- Der im Eigentum der Klägerin stehende Hund war in der Zeit vom 22.02.2019 bis zum 16.12.2019 in dem Tierheim der Beklagten untergebracht. Hierdurch entstanden gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b) SGOT Unterbringungskosten von insgesamt 4.172,00 EUR (298 Tage x 14,00 EUR).
- Für die Aufnahme des Hundes im Tierheim wurde gemäß § 4 Abs. 2 SGOT eine rechtlich nicht zu beanstandende Einsatzgebühr von 59,00 EUR in Ansatz gebracht. Dass die Aufnahme des Hundes vor dem streitbefangenen Zeitraum erfolgte, steht der Festsetzung dieser Gebühr nicht entgegen, weil ohne die Aufnahme des Hundes seine Unterbringung in dem Tierheim in dem streitbefangenen Zeitraum nicht möglich gewesen wäre.
- Der Hund wurde in dem vorgenannten Zeitraum nachweislich am 05.03.2019 (17,85 EUR) , am 16.03.2019 (82,55 EUR) und am 17.06.2019 (16,03 EUR) von einer Tierärztin tierärztlich behandelt, so dass für die tierärztliche Versorgung des Hundes gemäß § 4 Abs. 4 SGOT eine Gebühr von insgesamt 115,73 EUR festzusetzen war.
- Die Kosten für die nachweislich am 15.01.2019 (91,27 EUR) von der Tierärztin durchgeführte tierärztliche Behandlung dürfte hingegen nicht erstattungsfähig sein, weil sie vor dem streitbefangenen Zeitraum erfolgt ist.
- Für die Zustellung des Gebührenbescheides vom 31.03.2021 per Postzustellungsurkunde fielen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 3,50 EUR an.
Der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung steht – so das Verwaltungsgericht Arnsberg weiter – auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der Klägerin der Hund in einem schlechten gesundheitlichen Zustand aus dem Tierheim abgeholt worden und kurz darauf verstorben sei. Eine etwaige Schadensersatzforderung könnte die Klägerin in diesem gebührenrechtlichen Verfahren allenfalls im Wege einer Aufrechnung geltend machen. Vorliegend fehlt es aber bereits an einer wirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 Satz 1 BGB. Eine wirksame Aufrechnung liegt außerdem nur dann vor, wenn nicht nur die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), sondern auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung) hinreichend konkret bezeichnet wird1.
Dies ist hier nicht der Fall, weil aus den Angaben der Klägerin nicht hinreichend klar hervorgeht, welcher Schaden ihr durch den Tod des Hundes entstanden ist und auf welche Rechtsgrundlage die Klägerin ihren Anspruch stützt. Abgesehen davon geht das Verwaltungsgericht Arnsberg davon aus, dass die Klägerin diesen Anspruch nach dem Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 18.12.2020, in dem zum Gesundheitszustand und zur tierärztlichen Betreuung des Hundes im städtischen Tierheim konkret Stellung genommen wird, nicht mehr ernsthaft verfolgen möchte.
Das Verwaltungsgerichts Arnsberg hat abschliessend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Festsetzung der von der Beklagten festgesetzten Gebühren und Auslagen hätte vermeiden können, wenn sie nach Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs vom 22.02.2019 in diversen Verfahren die von ihr in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen, wie etwa die Vorlage eines Nachweises über eine Haftpflichtversicherung und ihre Sachkunde, unverzüglich nachgekommen wäre. Diese Verpflichtungen hat die Klägerin nach Abschluss eines weiteren gerichtlichen Vergleichs vom 25.11.2019 in dem Verfahren 6 K 2249/19 vollständig jedoch erst am 16.12.2019 erfüllt, als der Hund B an die Hundetrainerin übergeben wurde.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 08.02.2022 – 11 K 1051/21
ECLI:DE:VGAR:2022:0208.11K1051.21.00
Anmerkung:
Die Entscheidung ist aufgrund Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 07.04.2022 rechtskräftig.
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 – 2 S 2096/18 [↩]