Einfuhr „gefährlicher Hunde“: Rasseliste soll „beobachtet“ werden

Die sogenannten Rasselisten, mit denen Hunde bestimmter Rassen und Kreuzungen mit diesen per definitionem als „gefährlich“ (sog. „Listenhunde“) eingestuft werden, gibt es nicht nur in den diversen Landeshundegesetzen.

Auch auf Bundesebene gibt es ein Gesetz, das sich einer solcher Liste bedient, nämlich das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG). Nach § 1 HundVerbrEinfG gelten als gefährliche Hunde:

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

Diese Rasselisten sind seit Jahren umstritten und ständiger Streitpunkt – alleine schon wegen der Frage, wie weit der Kreuzungsbegriff überhaupt geht.

Im Februar dieses Jahres wurde nun beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht, die folgenden Antrag beinhaltete:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunderassen in das Inland abgeschafft bzw. die darin enthaltene Liste gefährlicher Hunde (Rasseliste) gestrichen wird. Die Gefährlichkeit eines Hundes soll nicht an seiner Herkunft bzw. Rasse festgemacht werden.

Die Begründung dieser Petition (ID Nr. 130023) kann hier nachgelesen werden.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich mit dieser Petition (die von 147 Personen mitgezeichnet wurde) beschäftigt und hat sich am 19.10.2022 mehrheitlich für eine Überprüfung der Liste „Gefährliche Hunde“ ausgesprochen. Während der Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als Material zu überweisen, „soweit eine Überprüfung der Liste ,Gefährliche Hunde‘ angesprochen wird“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“.

Der Petitionsausschuss weist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung zunächst darauf hin, dass die Bundesregierung im Jahr 2001 auf Wunsch der Länder angesichts der damaligen zunehmenden Bedrohung der Bevölkerung durch gefährliche Hunde die bestehenden länderrechtlichen Regelungen zum Schutz der Menschen im Rahmen ihrer Kompetenzen durch das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) ergänzt habe. Anknüpfungspunkt für den Gesetzgeber sei nicht die festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, „sondern das genetische Potential sowie körperliche Merkmale, die beim Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunderassen zu einer Gefahr werden lassen können“. Die genetische Disposition sei jedoch nicht alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren. Vielmehr spräche alles dafür, dass mehrere Faktoren, insbesondere auch nichtgenetisch bedingte Einflüsse – darunter vor allem diejenigen, die dem Hundehalter zuzurechnen sind – Hunde gefährlich machen können.

Unzweifelhaft sei allerdings, so der Petitionsausschuss, dass die Rassezugehörigkeit, die zugrunde liegende Zucht und nicht zuletzt die körperliche Konstitution nicht unbeträchtliche Gefahrenpotentiale darstellen können.

Aus den von den Bundesländern an das BMI übersandten Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistiken könne regelmäßig abgeleitet werden, dass von Hunden der vier im Gesetz aufgeführten Rassen „Pitbull-Terrier“, „American Staffordshire Terrier“, „Staffordshire Bullterrier“ und „Bullterrier“ eine erhöhte Gefahr ausgehe.

Die Bundesregierung, so heißt es in der Beschlussempfehlung weiter, habe mitgeteilt, dass sie auch zukünftig das Beißverhalten der verschiedenen Hunderassen beobachten und die bestehenden Regelungen gegebenenfalls neu bewerten wolle.

Anmerkung:

Also wird sich im Ergebnis bis auf Weiteres nichts weiter ergeben bzw. ändern.

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