Sturz bei unklugem Rettungsversuch für eine Katze – Hundehalter haftet

Die Haftung von Tierhaltern, also auch von Hundehaltern, ist sehr weitreichend.

§ 833 BGB sagt hierzu:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Wird jemand von einem Hund gebissen, ist das (sieht man einmal von einem etwaigen Mitverschulden etc. ab) kein Problem. Der Hundehalter haftet.

Wie steht es nun um quasi „mittelbare“ Schäden, die also nur „irgendwie“ im Zusammenspiel mit einem Hund entstanden sind?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte zu dieser Thematik aktuell einen interessanten Fall zu entscheiden:

Zwei Nachbarn räumten gleichzeitig Schnee von ihren Grundstücken. Die klagende Nachbarin hat einen Kater, der beklagte Nachbar einen Hütehund.

Unter dem Neuschnee hatte sich auf dem klägerischen Grundstück eine vereiste Fläche gebildet.

Der Hütehund des Beklagten gelangte während der Räumarbeiten auf das Grundstück der Klägerin. Nach der Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass sich der Hund des Beklagten auf den Kater der Klägerin gestürzt und diesen am Kopf gepackt hatte. Die Klägerin wollte die Tiere mit ihrem Besen trennen, stürzte aufgrund der vereisten Fläche und zog sich Verletzungen zu. Hierfür verlangte sie unter anderem Schmerzensgeld von dem Hundehalter.

Das Landgericht Gießen hatte nach Beweisaufnahme die auf Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden gerichtete Klage abgewiesen1.

Dies sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun anders und gab der Berufung statt.

Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der Tiergefahr. Als Halter des Hundes habe der Beklagte damit für die erlittenen Schäden einzustehen.

Die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits, wenn eine Verletzung „adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist“. Es komme nicht auf eine unmittelbar durch das Tier bewirkte Verletzung an. Ausreichend sei, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, „wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht“. So liege es hier. Die Klägerin habe sich durch den Angriff des Hundes dazu veranlasst gesehen, dem Kater zur Hilfe zu eilen. Auch wenn es angesichts der winterlichen Verhältnisse aus objektiver Sicht unklug gewesen sei, sich schnell auf die Tiere zuzubewegen, sei es doch eine völlig naheliegende Reaktion gewesen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2023 – 4 U 249/21

  1. LG Gießen, Urteil vom 26.8.2021 – 2 O 623/20 []