Schlampigkeit beim Auszug kann Mieter teuer zu stehen kommen

Mieter haben es bei Umzügen häufig eilig und nehmen es dann auch (oder die helfenden Freunde) nicht so genau mit eventuellen Schäden im z.B. Treppenhaus des Hauses, in dem die zu verlassende Wohnug liegt bzw. lag.

Das Landgericht Koblenz hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Personenaufzug im Rahmen eines Umzuges an zwei Seiten beschädigt wurde und hat dem Vermieter einen Schadenersatz in Höhe von satten € 13.550,- zugesprochen.

Aber im Einzelnen:

Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in K. Dort ist ein Personenaufzug, Baujahr 2015, eingebaut, dessen Kabine innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleidet ist.
Im November 2019 nutzte der Beklagte, ein ehemaliger Mieter des Klägers, bei seinem Auszug den
Aufzug. Beim Einstellen von Möbel in den Aufzug verursachte der Beklagte an der Rückwand und der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer.
Der Kläger behauptet, zur Wiederherstellung des Aufzugs sei ein vollständiger Austausch der Seiten-und Rückwand erforderlich, was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550,00 € (netto) verursache.
Außergerichtlich zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten an den Kläger zur Abgeltung des
Schadens einen Betrag in Höhe von 5.000 € und ist der Auffassung, dass weitergehende Ansprüche im Hinblick auf den Schaden unverhältnismäßig seien.

Der Vermieter klagte sodann auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 8.550 € zuzüglich angefallener Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 206,47 € und erhielt vor dem Landgericht Koblenz Recht.

Warum?

Nach der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stand für das Landgericht Koblenz fest, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich ist.
Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei
aus statischen Gründen nicht möglich.
Auch sind die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig, so das Landgericht Koblenz. Grundsätzlich habe der Geschädigte einen Anspruch auf Naturalrestitution, d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).
Im Rahmen der durchgeführten Abwägung spreche – so das Landgericht Koblenz weiter – für einen Austausch der beschädigten Teile, dass eine anderweitige Lösung technisch nicht möglich sei. Zwar handele es sich nur um eine „optische“ Beeinträchtigung, welche aber nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlich erkennbar sei.
Auch scheitere ein Abzug „Neu für Alt“, denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer
einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2023 – 4 O 98/21

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