Schwarzgeldabrede: Kein Rückzahlungsanspruch wegen nicht erbrachter Leistungen

Gerade bei Bauleistungen werden häufig Schwarzgeldabreden getroffen, um Geld zu sparen.

Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten strafbar ist, stehen die Beteiligten dumm da, wenn sich einer nicht an die Abreden hält.

So hat das Landgericht Itzehoe entschieden, dass ein Bauherr keinen Anspruch auf die Rückzahlung von Vorschüssen gegen den für ihn schwarz arbeitenden Handwerker wegen nicht erbrachter Leistungen hat, weil der Vertrag schlicht nichtig ist.

Im Einzelnen:

In dem entschiedenen Fall begehrte der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen, da dieser vereinbarte Leistungen nicht erbracht habe.

Der Kläger beabsichtigte, in seinem Haus mehrere Arbeiten durchführen zu lassen. Der Beklagte bot ihm an, diese Arbeiten vorzunehmen. Der Kläger nahm das Angebot des Beklagten an.

Über eine eigene Firma, einen Gewerbeschein oder eine Steuernummer für ein Unternehmen verfügte er nicht.

Der Kläger leistete erhebliche Vorauszahlungen in insgesamt fünfstelliger Höhe – überwiegend in bar.

Es kam, wie es kommen musste: Es kam zum Streit darüber, was der Beklagte alles hätte leisten müssen, so dass der Kläger meinte, er habe zu viel gezahlt und Rückzahlung von € 9.500 wegen nicht erbrachter Leistungen geltend machte.

In diesem Zusammenhang behauptete er, er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte ein Gewerbe unterhalte, also nicht schwarz für ihn gearbeitet habe. Der Beklagte hingegen hat frei heraus erklärt, dass es sich um eine Schwarzgeldabrede gehandelt habe.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen.

Ein Zahlungsanspruch folgt insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis.

Zwar kann der Auftraggeber bei einem Werkvertrag grundsätzlich aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Voraus- oder Abschlagszahlungen zustehen. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien aber kein wirksamer Werkvertrag, aus dem eine solche Rückzahlung verlangt werden könnte, zustande gekommen. Denn der von den Parteien geschlossene Werkvertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Dies schließt auch die Rückforderung bereits geleisteter Vorauszahlungen aus1.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre aufgrund der Werkleistungen ergebenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt2.

Das Landgericht ist aufgrund der Gesamtschau der Umstände und vorliegenden Indizien davon überzeugt, dass die Parteien im vorliegenden Fall eine sog. Schwarzgeldabrede getroffen haben.

Für das Bestehen einer Schwarzgeldabrede gibt es mehrere Indizien3:

  • Die Geschäftsbeziehung hat im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung.
  • Arbeiten erheblichen Umfangs (mehrere Tage unter Einsatz mehrerer Arbeitnehmer) werden ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichtet.
  • Zahlungen des Auftraggebers erfolgen in bar und ohne Quittung.
  • Der beabsichtigten Berechnung des Geschäfts liegt ein Stundensatz zugrunde, der deutlich unter den Stundensätzen liegt, die bei ordnungsgemäß mit Steuern und Abgaben belegten Geschäften üblich ist.
  • fehlende oder verspätete Schlussrechnung
  • fehlende Abschlagsrechnungen mit MwSt-Ausweis.

Die in dieser Aufstellung angeführten Indizien liegen im vorliegenden Fall in Vielzahl vor, so das Landgericht Itzehoe.

So spricht für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede zum einen, dass die Geschäftsbeziehung der Parteien ihren Ursprung im privaten Bereich hat. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien kam der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten über die Zeugin M, die Arbeitskollegin des Klägers und damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Beklagten, zustande.

Zum anderen spricht für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede, dass der Beklagte Arbeiten erheblichen Umfangs für den Kläger ohne schriftliche vertragliche Grundlage verrichten sollte. Der Beklagte sollte nämlich diverse Arbeitsleistungen beim Ausbau des Obergeschosses des Hauses, u.a. in Form des Einziehens von Rigipswänden, des Verlegens von Boden, des Einbaus von Fenstern sowie des Einbaus des Bades, erbringen, ohne dass schriftliche Grundlagen zwischen den Parteien, wie Angebote, Auftragsbestätigungen o.ä. diesbezüglich existieren.

Auch spricht für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede, dass die Vorauszahlungen durch den Kläger in erheblichem Umfang als Barzahlungen ohne Quittung erbracht wurden. Nach dem klägerischen Vortrag wurden 26.800,- € an den Beklagten in bar ohne Quittung gezahlt. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Beklagte die Höhe der Barzahlung von 20.000,- € wirksam bestritten hat. Denn selbst wenn diese Barzahlung die Höhe von 20.000,- € nicht erreicht haben sollte, wäre dennoch in erheblichem Umfang Barzahlungen vom Kläger an den Beklagten ohne Quittung erbracht worden.

Zudem spricht es für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede, dass weder Abschlagsrechnungen noch eine Schlussrechnung erstellt wurde. In Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben ist nicht eine Rechnung erstellt worden.

Darüber hinaus spricht für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede im vorliegenden Fall auch, dass die Arbeiten in erheblichem Umfang am Wochenende durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden sollten. So fand nicht nur das erste Gespräch zwischen den Parteien am 23.04.2022 und mithin an einem Samstag statt, sondern es geht aus dem von der Klägerseite als Anlage zur Akte gereichten Chatverlauf der Parteien hervor, dass auch die Arbeiten regelmäßig am Wochenende durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden sollten. So teilte der Beklagte ausweislich der Nachricht vom 26.04.2022, 8:02 Uhr mit, dass er gerne am 26., 27. und 28. Mai bei dem Kläger aufschlagen und den Umbau vollziehen wolle, womit sich der Kläger mit Nachricht vom 26.04.2022, 20:13 Uhr einverstanden erklärte. Beim 28.05.2022 handelte es sich um einen Samstag. Auch teilte der Kläger mit Nachricht vom 13.08.2022, 11:09 Uhr mit, dass er in der kommenden Woche nur Montag und Dienstag Zeit/frei habe, weil sie am nächsten Wochenende mit dem Camper unterwegs seien. Zudem fragte der Kläger den Beklagten mit Nachricht vom 28.09.2022, 08:54 Uhr, wie es dieses Wochenende ausschaue und schrieb ihm mit Nachricht vom 28.09.2022, 10:26 Uhr „Dann halten wir das WE in 3 Wochen fest“. Zwar werden auch Werkleistungen, die keiner Schwarzgeldabrede unterliegen, teilweise an Wochenenden erbracht. Eine stetige Kommunikation der Parteien über freie Wochenenden, an denen die Arbeiten ausgeführt bzw. fortgesetzt werden sollten, wie sie hier vorliegt, spricht in der Gesamtschau der Umstände und Indizien allerdings dafür, dass die Arbeiten außerhalb eines regulären Geschäftsbetriebs und „schwarz“ erbracht werden sollten.

Zudem spricht für das Vorliegen einer Schwarzgeldabrede, dass der Beklagte dem Kläger in dem als Anlage zur Akte gereichten Chat mehrfach abgesagt hat, weil er arbeiten müsse. So schrieb der Beklagte dem Kläger in der Nachricht vom 18.01.2023, 16:42 Uhr: „Ich wollte dir nur mitteilen das ich am Samstag für die Firma arbeiten muss…“. Auch schrieb er dem Kläger in der Nachricht vom 09.02.2023, 12:04 Uhr: „lch muss leider am Wochenende arbeiten bin aber am 25.02.23 gegen halb acht bei euch.“ Diese Äußerungen des Klägers lassen sich nach verständiger Würdigung nicht anders verstehen, als dass die Tätigkeiten, die der Beklagte für den Kläger erbracht hat, keine Tätigkeiten seinerseits „für die Firma“ und auch keine Tätigkeiten, die seiner „Arbeit“ unterfallen, darstellen sollten, sondern Tätigkeiten außerhalb der beruflichen Beschäftigung des Beklagten waren.

Darüber hinaus hat auch die Zeugin M bestätigt, dass es bei dem geschäftlichen Kontakt der Parteien in Bezug auf die streitgegenständlichen Arbeiten darum gegangen sei, dass diese „schwarz“ von dem Beklagten erbracht werden sollten. Die Zeugin hat geschildert, dass sie von dem Kläger gefragt worden sei, ob der Beklagte die Arbeiten an seinem Haus nicht außerhalb der Firma machen würde, also „schwarz“, sie ihm daraufhin gesagt habe, dass sie das mal mit dem Beklagten besprechen müsse, und sich die Parteien dann bei dem Kläger zuhause zusammengesetzt hätten. Sie hat zudem bekundet, dass der Kläger das Wort „schwarz“ in dem Gespräch ausdrücklich verwendet habe. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Zeugin im Lager des Beklagten steht. Sie ist seine Ehefrau. Gleichwohl hält das Gericht die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Die Aussage ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat das Geschehen lebhaft und mit individuellen Merkmalen durchsetzt geschildert. Sie konnte schildern, wo sich das Gespräch ereignet hat, und hat wesentliche Details des Gesprächsverlaufs berichtet. Zwar konnte die Zeugin nicht mehr sämtliche Details des Gesprächsverlaufs wiedergeben; angesichts des Zeitablaufs sind entsprechende Erinnerungslücken aber plausibel und nachvollziehbar. Dass die Zeugin insoweit Erinnerungslücken einräumte, spricht vielmehr dafür, dass die Zeugin nur das geschildert hat, was sie heute noch erinnert. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Dagegen vermochte die Aussage des Zeugen A das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er und der Kläger dem Beklagten gesagt haben, dass sie eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Arbeiten haben wollen, und mithin die Annahme des Gerichts zu widerlegen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Schwarzarbeitsabrede getroffen worden ist. Zwar hat der Zeuge bekundet, dass in dem ersten Gespräch der Parteien von ihm und dem Kläger gesagt worden sei, dass sie eine Rechnung für die Arbeiten haben wollen. Diese Aussage des Zeugen ist aber nicht glaubhaft. Die Aussage des Zeugen war nicht strukturgleich. Während der Zeuge den sonstigen Ablauf des Gesprächs und auch die weiteren Entwicklungen des Bauvorhabens detailreich und lebhaft schildern konnte, waren seine Angaben zu dem Gesprächsteil der Rechnungsforderung knapp und ohne Details. Dabei wies der Zeuge auch eine erhebliche Entlastungstendenz zugunsten des Klägers auf. So antwortete er auf die erste Frage des Gerichts zum Inhalt des Gesprächs sofort, dass es in dem Gespräch darum gegangen sei, dass er und der Kläger eine Rechnung haben wollten und dass sie es ordentlich abgerechnet haben wollten. Erst auf weitere Nachfrage des Gerichts, was Inhalt des Gesprächs gewesen sei, schilderte der Zeuge den Ablauf des Gesprächs im Ganzen, wobei er eine Aussage des Klägers zu Rechnungen jedoch nicht erwähnte. Eine solche nannte er als weiteren Gesprächsinhalt erst auf Frage des Gerichts, ob noch Weiteres in dem Gespräch besprochen worden sei. Hierbei setzt der Zeuge die Forderung nach Rechnungen allerdings in den Kontext zu vorliegenden Lieferscheinen, die im ersten Gespräch mangels Materiallieferungen noch gar nicht vorliegen konnten. Insoweit war die Aussage des Zeugen widersprüchlich. Auch konnte der Zeuge auf die Frage des Gerichts, wer das mit der klaren Abrechnung im ersten Gespräch gesagt habe, nicht konkret sagen, wer das Thema angesprochen habe und äußerte dann, dass es beide gewesen seien, so dass die Aussage des Zeugen auch in dieser Hinsicht bezüglich des Gesprächsteils der Rechnungsforderung detailarm blieb. Überdies waren die Angaben des Zeugen in Bezug auf das Rechnungsverlangen auch im Weiteren widersprüchlich. So hat der Zeuge auf die Frage der Beklagtenvertreterin einerseits bekundet, dass er und der Kläger vom ersten Tag an nach Rechnungen verlangt hätten. Andererseits hat der Zeuge auf weitere Frage ausgesagt, dass der Grund, weshalb sie die Rechnung haben wollten, gewesen sei, dass sie die Ersatzrahmen für die Fenster hätten einklagen wollen, und der andere Grund, weshalb sie die Rechnung vom Beklagten hätten haben wollen, gewesen sei, dass sich der Beklagte wohl verrechnet habe und eine Palette von den Bodenplatten zuviel bestellt habe. Diese von dem Zeugen geschilderten Gründe für die Rechnungsanforderungen können allerdings erst nach dem Beginn der Arbeiten entstanden sein und noch nicht bei dem ersten Gespräch der Parteien vorgelegen haben.

Der beiderseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gemäß § 134 BGB.

Die Frage, ob eine Schwarzgeldabrede auch von Amts wegen angenommen werden kann, wenn beide Parteien diese in Abrede stellen, kann vorliegend dahinstehen. Der Beklagte hat die Schwarzgeldabrede im vorliegenden Fall eingewandt und bewiesen.

Schließlich steht dem Kläger auch kein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls nach § 817 BGB aufgrund des Verstoßes gegen das SchwarzArbG ausgeschlossen4.

LG Itzehoe, Urteil vom 08.12.2023 – 2 O 136/23

ECLI:DE:LGITZEH:2023:1208.2O136.23.00

  1. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 – 5 U 18/20 []
  2. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 – 7 U 103/18 []
  3. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2018 – 7 U 47/18 []
  4. BGH, Urteil vom 11.6.2015 – VII ZR 216/14 []

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