Berufsrechtsreform für Wirtschaftsprüfer

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG)“ beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Wesentliche Ziele der Novelle sind die Stärkung der Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer über Wirtschaftsprüfer und -prüfungsgesellschaften und die Schaffung eines international gleichwertigen Aufsichtssystems. Mit dem Berufsaufsichtsreformgesetz werden Ermittlungszuständigkeit und Ermittlungskompetenzen der Wirtschaftsprüferkammer ausgeweitet und das Verhältnis der Wirtschaftsprüferkammer zu Generalstaatsanwaltschaft und Berufsgericht als letztverantwortlicher Instanz im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend angepasst.

Die Wirtschaftsprüferkammer soll künftig auch in mittelschweren (bisher nur in leichten) Fällen von Berufspflichtverletzungen Ermittlungen gegen Wirtschaftsprüfer durchführen können. Sie hat das Recht, Grundstück oder Geschäftsräume des Wirtschaftsprüfers zu betreten und besichtigen. Erstmals werden anlassunabhängige, stichprobenhafte Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfern möglich sein.

Mit der Novelle setzt die Bundesregierung „Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates“ in deutsches Recht um. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 29. Juni 2008.

Weitere Regelungen passen das geltende Recht an die herrschende Berufspraxis des Wirtschaftsprüfers an. So kann es dem Wirtschaftsprüfer etwa erlaubt werden, seine Berufsbezeichnung weiter zu führen, obwohl seine Bestellung zum Wirtschaftsprüfer altersbedingt erloschen ist.

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