Lockvogelangebote

Ärgern Sie sich auch immer wieder über die Lockvogelangebote in, die dann bereits am ersten Angebotstag um 10:00 Uhr ausverkauft sind? Dann befinden Sie sich in guter Gesellschaft, denn das Oberlandesgericht Stuttgart hält dies ebenfalls für wettbewerbswidrig.

Das Gericht verweist auf § 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, der bestimmt, dass im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage angemessen sei. Dies gelte für Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch das Angebot von Computern in Discountläden zähle. Hiergegen habe der werbende Händler verstoßen, da schon binnen einer Stunde kein Warenvorrat mehr zur Verfügung gestanden habe.

Generell, so das Gericht weiter, könne der Händler dem Verbot nur entgehen, wenn er nachweist, dass eine kürzere als die gesetzliche Frist angemessen sei oder dass er angemessen disponiert habe, aber sein Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage dann doch nicht gereicht habe. Beides dürfte dem Handelsunternehmen aber in vielen Fällen nicht möglich sein.

Nicht akzeptiert hat das Gericht dagegen den Einwand des Discounthändlers, der maßgebliche Verbraucher erwarte bei derartiger Discountwerbung nicht, dass die Produkte länger vorrätig seien, vielmehr rechne er damit, dass diese Ware auch ganz kurzfristig ausverkauft sein kann. Eine von dem Händler vorgelegte Meinungsumfrage hat das Gericht gar nicht erst zum Beweis zugelassen, da die Richter aufgrund eigener Sachkunde als Verbraucher selbst entscheiden könne. Und so äußerte das Gericht die Ansicht, dass Computerzubehörartikel heute auch beim Discounter nicht außergewöhnlich und im konkreten Fall nach Preis und Artikelzuschnitt gängig und auch massenhaft lagerbar seien. Der Verbraucher erwarte gerade nicht, dass er sich weit vor Ladenöffnung in eine Schlange stellen müsse, um als einer der ersten und damit wenigen in den Genuss der Ware zu kommen. Er rechne vielmehr damit, die Ware auch noch am Folgetag und damit innerhalb der gesetzlichen Regelfrist zu bekommen.

Auch den üblichen Sternchenhinweis „Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist“ in sehr kleiner Schrift auf einer schmalen Zeile am unteren Rand der Werbeanzeige ließ das Oberlandesgericht nicht ausreichen, um eine Irreführung der Verbraucher von vornherein zu vermeiden. Der Hinweis nehme schon nicht am Blickfang für die Aktionsware teil und erzeuge nicht die Verbrauchererwartung, dass die Artikel schon nach einer Stunde ausverkauft sein könnten.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.06.2005 -2 U 7/05

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