Datenschutz in kleinen Betrieben

Nachdem am Wochenende das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ in Kraft getreten ist, können sich kleinere Betriebe nun wenigstens über eine kleine Erleichterung freuen:

Bisher mussten alle nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, gemäß § 4f BSDG einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie mehr als 4 Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Grenze wird jetzt auf 9 Arbeitnehmer angehoben. Für viele kleine Unternehmen fällt damit die Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten weg.

[via LAWgical]

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