Nachdem am Wochenende das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ in Kraft getreten ist, können sich kleinere Betriebe nun wenigstens über eine kleine Erleichterung freuen:
Bisher mussten alle nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, gemäß § 4f BSDG einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie mehr als 4 Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Grenze wird jetzt auf 9 Arbeitnehmer angehoben. Für viele kleine Unternehmen fällt damit die Verpflichtung zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten weg.
[via LAWgical]