Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden im Rahmen der Eigenheimzulage auch dann ein Objekt im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt im Sinne von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2006 – IX R 62/04