Der ebay-Strohmann

Wird ein Kaufmann wegen unseriöser Geschäftspraktiken vom weiteren Handel beim Internetauktionshaus Ebay ausgeschlossen und führt er sein ebay-Geschäft dann über einen Strohmann weiter, der die Waren nun unter seinem Namen weiter vertreibt, um damit die Sperre zu umgehen, kann nach einem Urteil des Landgerichts Berlin auch dieser Strohmann ohne weitere Vorwarnung von ebay ausgeschlossen werden.

Denn, so das Gericht, der Strohmann habe ebay bei seiner Anmeldung über eine wesentliche Tatsache getäuscht. Hätte er bereits mit dem Antrag offenbart, dass er die Waren an Stelle des von ebay bereits gesperrten Händlers anbieten wollte, wäre seine Registrierung bei ebay nicht ohne weiteres möglich gewesen. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf Zugang bei ebay, denn aus der Marktführerschaft von Ebay lasse sich keine marktbeherrschende Stellung ableiten, es gebe schließlich noch weitere weitere Auktionshäuser im Internet.

Landgericht Berlin – 14 O 482/04

Schreiben Sie einen Kommentar