Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind, bereits nach geltendem Recht für viele Fälle gemindert.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2006 – VI R 51/04