Ein Antrag des Arbeitnehmers auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist entbehrlich, wenn bereits eine Steuerfestsetzung von Amts wegen erfolgt ist. So hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass es für die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens keines Antrags des Steuerpflichtigen auf Veranlagung mehr bedarf, wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und Einkommensteuer festgesetzt hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2006 – VI R 15/05