Die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer nach § 46 EStG ist keine Rechtsgrundlage für die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide. Ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung als solcher kann deshalb nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zu einer erneuten Einkommensteuerfestsetzung führen, sofern bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ergangen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2006 – VI R 17/05