Verlustausgleich und Arbeitnehmerveranlagung

Für Arbeitnehmer, die Einkünfte auch aus anderen Einkunftsarten beziehen, und bei denen deshalb eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht kommen kann, sind bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte im Veranlagungszeitraum 1999 außerdem die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.05.2006 – VI R 50/04

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