Gesellschafterhaftung in der GbR

Unterliegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof sich der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der GbR-Gesellschaft im außersteuerlichen Bereich angeschlossen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2006 VII R 50/05

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