Nicht abziehbare Schuldzinsen in der Landwirtschaft

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind –jedenfalls für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000– auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, zu berücksichtigen. Mit diesem Urteil stellt sich der Bundesfinanzhof erneut gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588 Tz. 36).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juni 2006 – IV R 48/03

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