Mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung“ will das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sicherstellen, daß künftig folgende Einnahmen bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden:
- die Eigenheimzulage, soweit sie zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird.
- Das heißt: Soweit die Eigenheimzulage der Finanzierung des Eigenheimerwerbs dient, wird sie auf des Einkommen des ALGII-Empfängers nicht angerechnet. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eigenheimzulage während des Bezuges der Grundsicherung für Arbeitsuchende vielfach die einzige Möglichkeit zur Tilgung eines Baudarlehens darstellt.
- Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit dieses an ein nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebendes Kind weitergeleitet wird, und Einnahmen aus Erwerbstätigkeit von Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen. Die Regelung betrifft Kinder von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die bereits geringfügig erwerbstätig sind – d. h. etwa Aushilfs- oder Ferienjobs ausüben -, aber das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der ab 1. Oktober 2005 geltende Grundfreibetrag i. H. v. 100 Euro würde ansonsten für sie nicht gelten, da dieser nur von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (ab dem 15. Lebensjahr), nicht aber von Sozialgeldempfängern geltend gemacht werden kann.
Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Neuregelung zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen. Diese werden künftig auf einen angemessenen Zeitraum, also zum Beispiel bei jährlich wiederkehrenden Einnahmen auf zwölf Monate, aufgeteilt und innerhalb dieses Zeitraums monatlich angerechnet.
Weiterhin regelt die Verordnung die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit neu: Grundlage der Berechnung der Freibeträge eines Selbstständigen ist entsprechend § 15 SGB IV künftig der von ihm erwirtschaftete Überschuss (Gewinn vor Steuern). Die Regelung ist im Nachgang zur Novellierung des Hinzuverdienstes erforderlich, nach der die Freibeträge künftig nicht mehr auf der Grundlage des bereinigten Einkommens, sondern der Bruttoeinnahmen des Hilfebedürftigen berechnet werden.
Die Kilometerpauschale wird zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes pauschal auf 20 Cent je Entfernungskilometer festgesetzt. Ist dem Hilfeempfänger die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und ist diese zugleich wesentlich billiger, werden bei Nutzung eines PKW nur die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt.
Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, wobei das bisherige Recht noch bis zum Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes oder bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuwenden ist.