Es verstößt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann und – anders als bei Ehepaaren – keine Zusammenveranlagung stattfindet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juli 2006 – III R 8/04