Bewertung von Organträgergesellschaften

Doe Bewertung der Anteile an Organträgergesellschaften erfolgt für steuerliche Zwecke ebenfalls nach dem Stuttgarter Verfahren. Der einleitende Teil des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 VStR 1993/1995 (R 103 Abs. 4 ErbStR 1999/2003), wonach die Regelungen zur Neutralisierung des Kaskadeneffekts in Beteiligungsketten von Kapitalgesellschaften nur anwendbar sind, wenn die Obergesellschaft an der Untergesellschaft zu mehr als 50 v.H. beteiligt ist, erfasst auch die Fälle einer Organschaft zwischen den Gesellschaften (Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR 1993/1995).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2006 – II R 75/04

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