Diagonale Ursprungskumulierung

Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Bulgarien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, Rumänien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen teilen die Gemeinschaft und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit. Auf Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die folgende Tabelle einen Überblick über die Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung; ferner wird das Datum genannt, ab dem diese Kumulierung Anwendung findet.

Demgemäß hat die EU-Kommission nun eine neue Matrix zur diagonalen Ursprungskumulierung herausgegeben.

Es ist zu beachten, dass die Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d.h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

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