Ein Unternehmen, das von ihm gehaltene Anteile an Vorratsgesellschaften veräußert, die es zuvor selbst gegründet hat, hat diese Anteile nicht i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolges erworben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Mai 2006 – I R 100/05