Bei Grundstücksverkäufen entsteht die Grundsteuerpflicht erst mit der Abgabe eines wirksamen, also notariell beurkundeten Kaufangebots. Die vielfach üblichen privatschriftlichen Vorverträge lösen dagegen keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.
Die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt ein rechtswirksames „Kaufangebot“ voraus. Ein der Form des § 313 BGB (§ 311b BGB n.F.) nicht genügendes Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes „Kaufangebot“ erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juli 2006 – II R 7/05