Bedarfsbewertung unbebauter Grundstücke

Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2006 – II R 1/04

Schreiben Sie einen Kommentar