Ein in einer Privatwohnung geschlossener Vertrag kann als Haustürgeschäft zu werten sein, für das ein Widerrufsrecht gilt, selbst dann, wenn der Kunde die Firma zu sich nach Hause bestellt hatte.
In einem jetzt vom AG München entschiedenen Fall war die Kundin, die eine neue Haustür suchte, während eines Messebesuches darauf hingewiesen worden, dass der genaue Preis erst nach Begutachtung der alten Tür vor Ort mitgeteilt werden könne. Dadurch habe die Firma den Termin in der Wohnung der Kundin provoziert und müsse sich deshalb so behandeln lassen, als sei sie unaufgefordert bei der Beklagten erschienen, befand das AG.
Amtsgericht München, Urteil vom 14.03.2006 – 274 C 3367/05
[via beck-aktuell]