Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Das Bundesfinanzminsterium hat den Entwurf eines Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vorgelegt. Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz, einem Artikelgesetz, soll die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in nationales Recht werden und die Umsetzung des EU-Aktionsplanes Finanzdienst?leistungen in das deutsche Recht ‑ soweit der Wertpapierbereich betroffen ist ‑ abgeschlossen werden.

Seit April 2004 wurden in diesem Rahmen insgesamt fünf Gesetzgebungsvorhaben in Angriff genommen. Die Umsetzung der EU-Marktmissbrauchs-, Prospekt- und Übernahmerichtlinie in nationales Recht ist abgeschlossen. Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren. Dieses soll bis November 2006 abgeschlossen werden. Zieldatum für die MiFID-Umsetzung ist spätestens März 2007.

Wesentliche Neuerungen

Wesentliche Änderungen sieht der Entwurf des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes insbesondere in folgenden Bereichen vor:

  • Die Anlageberatung, die Vermittlung von Investmentfonds, Dienstleistungen im Zusammen?hang mit Warenderivaten und der Betrieb eines multilateralen Handelssystems werden künftig eigenständige Wertpapierdienstleistungen sein. Sie unterliegen damit einerseits der vollen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Andererseits profitieren diese Anbieter auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen von dem erweiterten europäischen Pass der EU-Finanzmarktrichtlinie. Europäischer Pass bedeutet, dass die Zulassung einer Wertpapierfirma in einem Mitgliedstaat in allen anderen Mitgliedstaaten gültig ist.
  • Handelsplattformen, das sind Börsen, multilaterale Handelssysteme und Internalisier?ungssysteme, werden neuen Vorgaben unterworfen. Dies gilt auch für MTFs, also für Handelssysteme, die nicht den Regeln der Börsenmärkte unterliegen, wie z.B. ein von einem Wert?papierunternehmen betriebenes Handelssystem. Bei Internalisie?rungssystemen handelt es sich um Systeme, bei denen große Banken oder Brokerhäuser Kundenaufträge auf regelmäßiger Basis gegen das eigene Buch ausführen. Den Schwerpunkt bildet hierbei die Einführung von einheitlichen Regelungen zur Vorhandelstransparenz (Veröffentlichung der aktuellen Geld- und Briefkurse und der Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen) und zur Nachhandelstransparenz (d.h. die Veröffentlichung der Preise und Umsätze der an den Handelsplattformen abgeschlossenen Geschäfte). Gänzlich neu im deutschen Recht sind die Anforderungen zur Vorhandelstransparenz.
  • Bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften ergeben sich für die Finanzdienst?leistungsindustrie neue Anforderungen im Bereich der Organisation, der Wohlverhaltens?regeln und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung. Bei den organisatorischen Vor?gaben liegt ein Schwergewicht beim Management von Interessenkonflikten. Die Wohlverhaltensregeln betreffen insbesondere Informationspflichten, aber auch die Geeignetheitsprüfung von Wertpapiergeschäften für die Kunden. Bei Beratungsdienst?leistungen müssen die Geschäfte den Anlagezielen, den finanziellen Verhältnissen und dem Erfahrungsschatz des Kunden entsprechen. Die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen umfasst die Bereithaltung eines Systems, das zur Sicherstellung der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen in der Lage ist.
  • Personen, die lediglich Anlageberatung und Vermittlung in Bezug auf Investmentfonds?anteile betreiben, werden nicht als Wertpapierfirma eingestuft. Sie unterliegen lediglich der Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung. Da diese Personen mit Investmentfondsanteilen standardisierte Produkte vermitteln, die einer beson?deren Überwachung unterliegen, und keine Kundengelder in Empfang nehmen dürfen, ist eine Vollaufsicht als Wertpapierfirma nicht angezeigt.

Bürokratieabbau

Zum Abbau von Bürokratie und zur Regelungsvereinfachung enthält der Entwurf folgende Elemente:

  • Streichung der Sonderregelung für die Risikoaufklärung von Anlegern bei Finanztermin?geschäften. Wesentliche Erleichterung ist, dass es künftig keiner Wiederholung der Aufklärung des Kunden im zweijährigen Rhythmus mehr bedarf.
  • Die Zulassungsstellen bei den Börsen werden abgeschafft. Die Börsenzulassung von Wertpapieren wird künftig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über?tragen. Hiermit wird gleichzeitig ein Beitrag zur Zentralisierung der Börsenaufsicht in Deutschland geleistet.
  • Der amtliche Handel als Börsensegment wird abgeschafft. Künftig gibt es statt geregel?tem und amtlichem Markt lediglich ein gesetzliches Marktsegment, den Regulierten Markt. Daneben bleibt es den Börsen weiterhin unbenommen, zusätzliche Qualitätssegmente für ihren Handelsplatz zu schaffen.
  • Die Regeln für Skontoführer/Börsenmakler werden erheblich vereinfacht. Den Börsen wird eine größere Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Handelssysteme zugebilligt.

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