Wie ist der geldwerte Vorteil zu bewerten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eigene Produkte verbilligt überlässt? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof in einem Fall zu befassen, in dem die Arbeitnehmer verbilligte Automobile ihres Arbeitgebers erwerben konnten.
Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Produkten des Arbeitgebers gibt es zwei Methoden, zwischen denen der Arbeitnehmer nach dem Urteil des BFH grundsätzlich wählen darf.
Ausgangsbetrag der Bewertung nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich der günstigste Preis am Markt, also der um marktübliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Die andere Bewertungsmethode (§ 8 Abs. 3 EStG) geht von dem Preis aus, zu dem die betreffende Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also grundsätzlich der vor Gewährung von Preisnachlässen auszuzeichnende Preis. Dieser Wert ist ggf. höher, als der nach der ersten Methode ermittelte Betrag. Von ihm sind aber ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % des Angebotspreises und ein Rabatt-freibetrag von bis zu 1 080 ? abzuziehen.
Unterschiedliche Werte können sich auch deshalb ergeben, weil im ersten Fall auf den Marktpreis am Ort der Verschaffung des Produkts abzustellen ist, im zweiten Fall aber die Verhältnisse eines einheitlichen Abgabeorts maßgebend sind, an welchem der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer die betreffenden Produkte im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das kann beispielsweise der Sitz des Arbeitgebers sein, wenn dort zentral über die Höhe des Personalrabatts entschieden wird.
Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder mit diesen nach der des § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. September 2006 – VI R 41/02