Die private Nutzung eines betrieblichen PKWs ist, wenn nicht ein Fahrtenbuch geführt wird, nach der „1%-Regelung“ als Privatentnahme zu versteuern. Strittig war bisher, ob mit dieser pauschalen Abgeltung auch die Nutzung des PKWs zur Erzielung anderer Einkünfte (etwa aus Vermietung und Verpachtung) abgegolten war. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung verneint.
Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der „1%–Regelung“ nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. April 2006 – X R 35/05