Eine Abgrenzung, ab wann ein GmbH-Geschäftsführer das erlaubte unternehmerische Risiko überschreite und damit schädigend für die Gesellschaft handele, hat das Landgericht Düsseldorf versucht:
„Gewagte Geschäfte seien dann sorgfaltswidrig, wenn das erlaubte Risiko überschritten sei. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass den Geschäftsführern ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden müsse. Ohne einen solchen sei eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar. Dazu gehöre neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder noch so verantwortungsbewusste Unternehmensleiter ausgesetzt sei. Eine Schadenersatzpflicht komme demnach erst in Betracht, wenn die Grenzen eines verantwortungsbewussten, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhenden unternehmerischen Handelns deutlich überschritten worden seien. Die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, müsse der Geschäftsführer in unverantwortlicher Weise überspannt haben oder sein Verhalten müsse aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten.“
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2005 – 39 O 73/04