Die Vermittlung von Warentermingeschäften für im Ausland ansässige Brokerunternehmen ist eine im Ausland erbrachte sonstige Leistung, die nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs in Deutschland nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
1. Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG 1993 bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG 1993.
2. Der Begriff „Geldforderungen“ in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1993 umfasst bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie Optionen im Warentermingeschäft.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2006 – V R 19/02