Die Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs keine „Anzeige“ i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kindergeld führt. Auch bei einer unterlassenen Mitteilung verbleibt es für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kindergeld bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren.
Dies gilt zumindest solange, wie das Verhalten des Kindergeldempfängers keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung darstellt. Denn dann würde sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (bei Steuerhinterziehung) bzw. fünf Jahre (bei leichtfertiger Steuerverkürzung) verlängern.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Mai 2006 – III R 80/04