Von Vielen unbemerkt sind zum April 2005 die gesetzlichen Bestimmungen über die Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen für GmbHs geändert worden.
Der neu in das GmbH-Gesetz eingefügte § 12 bestimmt nun:
„Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.“
Wenn sich in der Satzung Ihrer GmbH keine Bestimmung zum Gesellschaftsblatt befindet, besteht kein weiterer Handlungsbedarf, die Bekanntmachungen erfolgen künftig im elektronischen Bundesanzeiger. Oftmals finden sich in den GmbH-Satzungen aber, aus der alten Rechtslage resultierende Bestimmungen über die Bekanntmachungsblätter. Um doppelte Veröffentlichungen (und deren Kosten) zu vermeiden, sollte daher bei der nächsten Satzungsänderung eine solche Veröffentlichungsregelung in der Satzung entsprechend angepasst oder aber besser noch direkt ganz gestrichen werden.