Am 30.03.2005 wurde im Bundesgesetzblatt die „2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005“ veröffentlicht. Hiernach gelten für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 die folgenden, vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzenden Beträge:
- 173 ? für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen
- 380 ? für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
- 266 ? für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet
2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 (2. PKHB 2005) , Bundesgesetzblatt Teil I 2005, S. 924)