Durch das Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2003 S. 2840) wurde in § 8 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz eine Regelung aufgenommen, wonach bestimmte Finanzierungskosten nicht den Gewinn mindern, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem Rundschreiben grundsätzlich Stellung genommen.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19. September 2006 – IV B 7 -S 2742a -21/06