Lastschrift-Reiterei

Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob die Einreichung von Lastschriften, die wahrscheinlich nicht gedeckt waren, den Tatbestand des Betruges erfüllt, wenn der Einreichung nach der zunächst erfolgten Gutschrift (und vor dem „Platzen“ der Lastschrift) über das Guthaben bereits verfügt hat.

Und der BGH entschied zugunsten der Strafbarkeit: Bei Lastschriftreiterei mit dem Ziel der Kreditbeschaffung wird die erste Inkassostelle (Gläubigerbank) konkludent getäuscht, wenn den Lastschriften kurzfristige Darlehen mit einem deutlich erhöhten Risiko des Widerrufs zugrunde liegen und der Gläubiger seiner Bank dies nicht offen legt.

Also Vorsicht bei der Einreichung von Lastschriften von bekannt klammen Schuldnern

BGH, Urteil vom 15.06.2005 – 2 StR 30/05

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