Nach einer jetzt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens verkündeten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind die Gericht verpflichtet, im Rahmen eines Verfahrens auf Aufhebung einer Schiedsvereinbarung die Nichtigkeit der Schiedsklausel zu prüfen, auch wenn der Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel im Sinne der EU-Richtlinie 93/13/EWG im vorherigen Schiedsverfahren nicht beanstandet hatte.
Zweck des durch die Richtlinie eingeführten Schutzsystems sei es, den Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln zu schützen. Verbraucher befänden sich gegenüber einem Gewerbebetreibenden als Vertragspartner in der Regel in einer schwächeren Verhandlungsposition. Dementsprechend müsse dem nationalen Gericht die Befugnis zustehen, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel auch dann zu überprüfen, wenn der Verbraucher die Einrede im Schiedsverfahren nicht vorgebracht habe. Nur so könne die unterlegene Stellung des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbebetreibenden ausgeglichen werden.
Europäischer Gerichtshofs, Urteil vom 26. Oktober 2006 – Rs. C-168/05