Die Anwendung der GmbH-Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehn, die in der Insolvenz von den darlehnsgewährenden Gesellschaftern nicht zurück gefordert werden können, auf die Aktionäre einer AG hat der Bundesgerichtshof zumindest für nicht massgeblich beteiligte Aktionäre eingeschränkt.
Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder – bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung – verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt dafür nicht.
Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewährender Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet werden, wenn die Hilfe nicht auf Krisenfinanzierung angelegt ist, außerhalb einer Krise der Gesellschaft gewährt wird und ein koordiniertes Stehenlassen der Hilfe in der Krise der Gesellschaft nicht festzustellen ist.
BGH, Urteil vom 09.05.2005 – II ZR 66/03