Der Sturz über eine Tigerente, oder: womit sich Gerichte alles befassen müssen…
Ein dreijähriges Kind fiel in einem Kindergarten über eine ca. 15 Kilogramm schwere „Tigerente“ und brach sich einen Zeh. Daraufhin verklagte es, vertreten durch die Mutter, den Kindergarten und seine Erzieherin vor dem Amtsgericht München auf Schmerzensgeld, da die Tigerente aus seiner Sicht aufgrund des Gewichts als Spielzeug nicht geeignet sei und die Erzieherin die Aufsichtspflicht verletzt habe.
Das Amtsgericht München teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Nicht für jedes sich verwirklichende Lebensrisiko gibt es auch einen Verantwortlichen. So sah das Amtsge-richt München insbesondere keinen Grund dafür anzunehmen, dass eine „Tigerente“ als Spielzeug ungeeignet sei. Das bloße Gewicht stelle keinen ausreichenden Umstand dar, bringe es im Gegenteil doch eine höhere Standfestigkeit mit sich. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, wäre jede Form von Spielzeug gefährlich. Das leichte Spielzeug würde zu leicht umkippen und könnte zum schlagen oder raufen benutzt werden. Fest verankerte oder unbewegliche Gegenstände gäben nicht nach und stellten als Hindernis eine Gefähr-dung dar. Selbst Gummibälle müssten verboten werden, weil man auf ihnen ausrutschen könnte und sie damit ein Verletzungsrisiko darstellten. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass Gefährdungen oder Verletzungen von Kindern nicht immer ausgeschlossen werden können. Das Gericht sah auch keine Aufsichtspflichtverletzung. Insbesondere sei eine Erzieherin nicht verpflichtet, sich ununterbrochen um jedes einzelne Kind zu kümmern. Eine solche Forderung hätte zur Folge, dass jedes Kind eine eigene Erzieherin bräuchte, die es ununterbrochen beaufsichtigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München – 262 C 20011/06