Entschädigung für Vertragsrücktritt

Die Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens (ein so genanntes Reugeld) braucht der Verkäufer nicht zu versteuern.

Im jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatten die Kläger zwei Grundstücke des Privatvermögens veräußert. Der Käufer hatte sich im Kaufvertrag vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Grundstücke nicht bis zum Ende des folgenden Jahres durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen waren. Für den Fall des Rücktritts verpflichtete er sich, einen Betrag von 10% des Kaufpreises zu zahlen. Da es bis zu dem genannten Termin nicht zum Ausweis des Gewerbegebietes kam, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und entrichtete das Reugeld. Das Finanzamt sah darin Einkünfte der Verkäufer aus sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Finanzgericht und der BFH gaben hingegen den Klägern Recht. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Allerdings führe nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenüber steht, zu solchen Einkünften; die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG erfasse zur Ergänzung der übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung. Nicht erfasst würden danach Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes seien keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Das Reugeld sei bloße Folgevereinbarung des – dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnenden – Kaufvertrages.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2006 – IX R 32/04

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